Nach § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Jedoch ist eine Person - ein Kraftfahrer - nur dann als Lenker anzusprechen, wenn er auf einer Fahrt angehalten oder kurz vor der Aufforderung zur Aushändigung der Fahrzeugpapiere beim Einparken und Abstellen des Fahrzeuges beobachtet wird. Dieser räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung der Fahrzeugpapiere lag nicht (aktenkundig) vor. So hatte der Kraftfahrer, der in der Nacht im Fahrzeug sitzend angetroffen wurde, ein Wegfahren bestritten und behauptet, dass er sich nur zum Telefonieren in den PKW begeben hätte, um den Ladestrom zu benützen, da der Akku vom Mobiltelefon leer gewesen sei da der Akku vom Mobiltelefon leer gewesen sei und der Ladestrom des Fahrzeuges für das Telefon genutzt werden sollte. Auch war der Kraftfahrer weder beim Lenken, noch beim Abstellen des Fahrzeuges vom Sicherheitswachebeamten beobachtet worden.