§ 102 Abs. 5 lit. c KFG enthält zwei Tatbestände, nämlich das Nichtmitführen der genannten Bescheinigung bzw. das Nichtaushändigen derselben. Legt die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten jedoch zur Last, er habe die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht diesem nicht ausgehändigt und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht jedoch fest, dass der Beschuldigte diese Bescheinigung nicht mitführte, kommt eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Nichtaushändigens der Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG nicht in Betracht. (Einstellung des Verfahrens)