Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte das Fahrzeug in der Garage geparkt und wurde er in der Nähe des Ausgangs der Garage vom Polizeibeamten aufgefordert, den Zulassungsschein auszuhändigen. Da diese Aufforderung unmittelbar nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug abgestellt und die Garage verlassen hatte erfolgte, ist ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges gegeben und war daher der Beschuldigte verpflichtet, den Zulassungsschein aufgrund des Verlangens des anzeigenden Beamten auszuhändigen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Beschuldigte geweigert hat, den Zulassungsschein auszuhändigen und liegt daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vor.