Rechtssatz: Händigt der Beschuldigte auf Verlangen der Straßenaufsichtsorgane den Führerschein nicht aus, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 29.01.1996, in der Zeit von 10.55 Uhr bis 11.22 Uhr, in Graz, auf der Murgasse, Höhe Haus Nr. 1 (richtig 11), als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU 4VPF (PKW) 1.) im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten. Ausgenommen Ladetätigkeit in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Es wäre keine Ladetätigkeit festgestellt worden. 2.) habe er dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitführungs- und Aushändigungspflichten nach § 102 Abs 5 lit. a und b KFG bestehen, wenn der Lenker nach dem Abstellen seines Fahrzeuges sein Geschäft aufsucht, dort seine Papiere im Sakko ablegt, jedoch von vornherein die Absicht hat, sein Fahrzeug nach erfolgter Beladung bzw. Entladung zur Zustellung an Kunden wiederum in Betrieb zu nehmen (zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Lenken). Im konkreten Fall konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/... mehr lesen...
Begründung: 1.) Die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde enthält gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 67c Abs 2 Z 1 bis 6 leg cit folgendes Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer habe sich am 14.1.1996, um 0.20 Uhr, in Wien, Ro-allee Höhe Imbißstand aufgehalten und wurde von Organen der belangten Behörde aufgefordert, Führerschein sowie Zulassungsschein betreffend das dort abgestellte Fahrzeug, Kennzeichen W-79 auszuhändigen. Ungeachtet des Hinweises, daß er nicht Lenker die... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Aushändigung von FZ-papieren bzw Führerschein stellt keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 26 a KDV zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor gegen Punkt 1.) des Straferkenntnisses Einspruc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitführverpflichtung gemäß § 8 b Abs 4 KDV, betreffend die Bestätigung für ein lärmarmes Kraftfahrzeug, besitzt keine gesetzliche Grundlage, weshalb eine Bestrafung auf diese Bestimmung nicht gestützt werden kann. So fehlt ein entsprechender Hinweis in der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG, welche als lex specialis bezüglich der Mitführverpflichtungen des Fahrzeuglenkers von Dokumenten anzusehen ist. Im § 102 Abs 5 KFG ist nämlich kein Hinweis darauf ersichtlich, daß eine Mitf... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall zum Zeitpunkt der Befragung durch den Gendarmeriebeamten nach dem Führerschein in einer posttraumatischen Bewußtseinsstörung, so ist sie von der Verantwortlichkeit nach § 102 Abs 5 lit a KFG exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die gesetzlichen Tatbilder der § 102 Abs 5 lit a, b KFG sind bereits dann erfüllt, wenn sich der Beschuldigte vorerst geweigert hat, dem Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ausfolgung des Führerscheines und Zulassungsscheines nachzukommen. Es ist daher für die Erfüllung der Tatbilder ohne Belang, wenn der Beschuldigte nach Festnahme zur Identitätsfeststellung sowohl Führerschein als auch Zulassungsschein zur Kontrolle ausfolgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 102 Abs 5 lit a KFG ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker seinen Führerschein auf einer Fahrt nicht mitführt. Zweck der Bestimmung ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Es kann daher der Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung als ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Händigt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Amtshandlung Führerschein und Zulassungsschein dem Beamten nicht aus, sondern bringt diese auftragsgemäß eine halbe Stunde nachher auf den Gendarmerieposten, verantwortet der Beschuldigte das Delikt nach § 102 Abs 5 lit a, b KFG, da der Hinweis des Beschuldigten, die Dokumente zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gefunden zu haben, ohne Belang ist und Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Führerscheines und des Zulassungsscheines zur S... mehr lesen...
Rechtssatz: § 102 Abs 5 lit a KFG verpflichtet zum Aushändigen des Führerscheines an den Gendarmeriebeamten. Ein bloßes Herzeigen zur Einsicht genügt nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 5 lit b KFG ist es, daß gewährleistet ist, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Jeder Lenker eines Fahrzeuges hat das Risiko, bei Anhaltung den Zulassungsschein nicht finden zu können, selbst zu verantworten. Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Zulassungsscheines reicht zur Strafbarkeit des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Lenker eines Fahrzeuges den Zulassungs- und den Führerschein nicht mit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte bei seiner Betretung am Lenkersitz mit eingestecktem Zündschlüssel schlafend vorgefunden wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber folgender Schuldvorworf erhoben: "Der Beschuldigte, Herr J H, geb. am 06.02., hat als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen (LKW) und (Anhänger) am 18.06.1994 durch den Transport eines Messestandes samt Zubehör, der bei der Schmuckmesse in Vicenza/Italien zur Ausstellung von Schmuck zur Verfügung gestellt wurde, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Zollamt Brennerpaß zum Z... mehr lesen...
Begründung: Auf Grundlage des abgeführten Ermittlungsverfahrens erster Instanz erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben am 5.9.93 um 04.10 Uhr in Wien, Kreuzung W-Straße - St-gasse das KFZ mit Kennzeichen W-VO gelenkt und haben den Führerschein nicht mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §102/5a KFG" Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von S 500,--, im Fall der Uneinbringlichk... mehr lesen...
Rechtssatz: Die als Fahrzeuglenker verdächtige Person kann nicht die Verpflichtung treffen, die kraftfahrrechtlichen Dokumente bis zu einem gänzlich unbestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Lenkens des Fahrzeuges mitzuführen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker ist verpflichtet, Führerschein bzw Zulassungsschein einem einschreitenden Gendarmeriebeamten auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Verpflichtung des § 102 Abs 5 KFG wird durch das bloße Vorweisen der genannten Dokumente nicht entsprochen. mehr lesen...
Rechtssatz: Verantwortet sich der Lenker einer Zugmaschine von Anfang an mit der Ausnahme von der Bestimmung des § 102 Abs 5 (letzter Satz) KFG, wonach u.a. Lenker von Zugmaschinen den Zulassungsschein auf Fahrten im Umkreis von 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen müssen, ist das Nichtzutreffen dieser Ausnahme ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 102 Abs 5 lit b leg cit (vgl. VwGH 07.12.1984, 84/02/0160). Schlagworte Kraftfahrgesetz Zugmasc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am ***199*, um **.** Uhr im Stadtgebiet von S******, vor dem Haus H****platz Nr * als Lenker des Fahrzeuges, PKW, mit dem Kennzeichen ** *** *, 1. den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt und 2. den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe. Hiezu wurden über den Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verlangen nach "Fahrzeugpapieren" ist nicht hinreichend konkret, um als Aufforderung zur Herausgabe des Zulassungsscheines angesehen werden zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist mehrmals die Anzeige sowie die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und geht aus der Anzeige eindeutig hervor, daß dem Beschuldigten auch zur Last gelegt wurde, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) zu verantworten, so liegen darin taugliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vor (so auch VwGH vom 25.9.198... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist beim Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung auch dann nicht anzuwenden, wenn nur Fahrübungen auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verkehr und abgestellter Fahrzeuge erfolgt, da während des Lenkens damit gerechnet werden muß, daß andere Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Parkplatz fahren. In diesem Zusammenhang gilt dies auch bei Nichtmitführen des Zulassungsscheines. Schlagworte Kraftfahrgesetz Strafhöhe mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. Die Berichtigung eines Tatbestandselementes durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies ist dann de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 11.7.1991 um 10,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf dem Parkplatz beim Haus Nr *1 kommend und weiter auf der H************straße in Fahrtrichtung W mit dem PKW, Kennzeichen W ******* 1. einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht 2. den Führerschein einem Organ der Straße... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Lenker eines Kraftfahrzeuges trifft die Pflicht, dem Staßenaufsichtsorgan auf ein entsprechendes Verlangen hin die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Festnahme bei Verweigerung der Aushändigung wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 lit. a VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer dem einschreitenden Sicherheitsorgan nicht bekannt ist und dieses seine Personaldaten von dem ihm aus einiger Entfernung hingehaltenen Führerschein nicht abzulesen vermag. Keine Informationsp... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl -91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 102 Abs5 KFG 1967, 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 45 Abs4 KFG 1967 und 3. in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) wegen Übertretung der §§ 99 Abs3 lita, 24 Abs1 lita StVO 1960. Im Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem den Führer- und Zulassungsschein auszuhändigen. Dabei hat die Aufforderung der Exekutivbeamten in einem erkennbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Lenken und Abstellen des Fahrzeuges zu erfolgen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 102 Abs 5 lit a und b KFG fordert das Aushändigen der Papiere an das Organ um diesem eine uneingeschränkte Überprüfung zu ermöglichen. Das Bereithalten der Fahrzeugpapiere damit das Organ deren Inhalt lesen kann genügt nicht. Die Forderung, der Beamte solle zunächst den Dienstausweis vorweisen, bevor die Fahrzeugpapiere ausgefolgt werden, exkulpiert nicht, da sich eine solche Verpflichtung für das Straßenaufsichtsorgan aus dem KFG nicht entnehmen läßt. mehr lesen...