Der Tatvorhalt einer Übertretung nach § 102 Abs 5 lit g KFG, wonach der Lenker das "auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen erforderliche Dokument" nicht mitgeführt hätte, hat zu umfassen, nach welchen gewerberechtlichen Vorschriften die Mitführung des verlangten Dokumentes erforderlich gewesen wäre. So kommen nach Art der Beförderungsfahrten verschiedene Dokumente nach unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften in Betracht. Der bloße Tatvorhalt, wonach der Berufungswerber "in Spielfeld, Autobahn/Einreise, einen Omnibus gelenkt habe, obwohl die erforderliche "Linienkonzession" nicht mitgeführt wurde", lässt nicht erkennen, dass es sich bei diesem Lenken um die Bedienung einer Kraftfahrlinie mit den Merkmalen nach § 1 Abs 1 KflG - regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden und der Kraftfahrlinienverkehr für jedermann zugänglich ist - gehandelt hat. Gerade weil sich der Berufungswerber auf das mitgeführte Konzessionsdekret nach dem Gelegenheitsverkehrs-gesetz (für die Durchführung des Mietwagengewerbes) berief, das er für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises für ausreichend erachtet hat, wäre bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu überprüfen gewesen, ob entgegen seinen Behauptungen tatsächlich eine Kraftfahrlinie mit einem nicht geschlossenen Teilnehmerkreis durch Aus- und Einsteigemöglichkeiten an Haltestellen betrieben worden ist.