Wenn dem Bw (unter Spruchpunkt 1.)) die vorschriftswidrige Verwendung eines Probefahrtkennzeichens infolge Nichtvorliegens einer Probefahrt im Sinne des Gesetzes zum Vorwurf gemacht wird (wobei dieser Spruchpunkt infolge Zurückziehung der Berufung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist), so kann der dem Bw unter Spruchpunkt 2.) erhobene Tatvorwurf, iSd § 102 Abs 5 lit c KFG keinen Probefahrtschein mitgeführt zu haben (der weitere Vorwurf, er habe dadurch das Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet, ist überhaupt verfehlt), nicht aufrechterhalten werden. Wenn eben nach den zutreffenden Feststellungen der Erstbehörde gar keine Probefahrt vorgelegen ist, so kann dem Bw folgerichtig nicht (auch) zum Vorwurf gemacht werden, er habe bei ?einer Probefahrt den Probefahrtschein? nicht mitgeführt.