TE UVS Tirol 2004/11/09 2004/21/008-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn Dipl.-Vw. H. K., geb. XY, XY-Straße, I. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T. P., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.01.2004, Zl S-21.648/03, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafen in Höhe von insgesamt Euro 2.060,00, sohin Euro 412,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.01.2004, Zl S-21.648/03 wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Sie haben am 07.11.2003 um 22.30 Uhr in Innsbruck, Rennweg, Höhe Haus Nr 3

1)den Pkw XY ohne Lenkerberechtigung gelenkt, da Ihnen diese entzogen wurde.

2)während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu 1) die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 4 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und zu 2) die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 lit b KFG verletzt und wurde über ihn zu 1) gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, und zu 2) gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden, verhängt.

 

Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck Berufung erhoben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2004/21/008, sowie in die weiteren Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zlen 2004/21/057, 2004/21/071 und 2004/21/078.

 

Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zl S-21.648/03, sowie durch Anberaumung und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2004.

 

Zur Verhandlung am 09.11.2004 ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Festzuhalten ist, dass ursprünglich eine Verhandlung für den 07.10.2004 anberaumt worden ist. Auf schriftliches Ersuchen des Berufungswerbers vom 22.09.2004 wurde der Termin vom 07.10.2004 auf den 09.11.2004 verlegt. Dennoch ist der Berufungswerber wiederum nicht zur Verhandlung erschienen und hat durch seinen Rechtsvertreter erklären lassen, dass er in Südtirol unterwegs sei um das ihn betreffende Ausgleichsverfahren zu finanzieren.

 

Gemäß § 25 VStG hat der Berufungswerber am Verfahren mitzuwirken. Der Berufungswerber hat es unterlassen, die ihm zumutbare Mitwirkung am Verfahren zu unternehmen, weshalb eine weitere Vertagung der Verhandlung zum Zwecke der weiteren Einvernahme als Partei nicht vorzunehmen war. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass eine solche weitere Vertagung nur in der Absicht der Verfahrensverzögerung gestellt wurde.

 

Die im erstinstanzlichen Erkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde von Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck im Rahmen ihres Streifendienstes vor Ort erhoben. Der Berufungswerber ist den Beamten mittlerweile persönlich bekannt. Eine Verwechslung seiner Person ist auszuschließen. Es kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten hat. Gerade die Tatsache, dass gegen den Berufungswerber derzeit vier Berufungsverfahren wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung anhängig sind, wirft ein bezeichnendes Licht auf das offensichtlich nicht vorhandene Unrechtsbewusstsein des Berufungswerbers. Tatsächlich verhält es sich so, dass der Berufungswerber seit dem Jahre 2003 nicht mehr im Besitze einer Lenkerberechtigung ist, was den Berufungswerber offensichtlich nicht daran hindert, regelmäßig einen Pkw zu lenken.

Auch die in diesem Akt bzw in den anderen drei oben erwähnten Akten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aus dem Bereich KFG und StVO wurden durch geschulte Organe der Straßenaufsicht dienstlich wahrgenommen und besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Tatvorwürfe zu zweifeln. Vielmehr verhält es sich so, dass es dem Berufungswerber offensichtlich nur daran gelegen ist, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. Es ist amtsbekannt, dass sich der Berufungswerber in finanziellen Schwierigkeiten befindet, was nicht zuletzt dadurch untermauert wird, dass er sich derzeit im Ausgleich befindet.

 

Der Berufungswerber hat die ihm  vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Erschwerend wirkt sich die Tatsache von beinahe 100 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aus, insbesondere auch Vormerkungen wegen Verstoßes gegen das Führerscheingesetz (Lenken ohne Lenkerberechtigung).

Was die Höhe der verhängten Strafen anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich beim Berufungswerber um einen klassischen Wiederholungstäter handelt. Mildernd ist gar nichts zu bewerten, erschwerend seine Uneinsichtigkeit, die laufenden gleichartigen Verwaltungsübertretungen und die vielfachen Vorstrafen. Die Bestrafung des Berufungswerbers war daher in der von der Erstbehörde gewählten Höhe notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten bzw um Dritte abzuschrecken.

 

Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt eine Strafherabsetzung aufgrund der obigen Erwägungen nicht in Frage. Das Verschulden des Berufungswerbers wiegt schwer. Allein schon die beträchtliche Zahl der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen lässt erkennen, dass der Berufungswerber nicht geneigt ist, die straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen  Bestimmungen auch nur im Mindesten zu respektieren.

 

Lediglich der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peus) in § 51 Abs 6 VStG hindert die erkennende Behörde daran, eine wesentlich höhere Strafe zu verhängen, die sicherlich gerechtfertigt und notwendig wäre, um auf den Berufungswerber mäßigend einzuwirken.

 

Dem Antrag auf neuerliche Ladung des Berufungswerbers war keine Folge zu geben. Die Verhandlung vom 09.11.2004 war ausdrücklich auf Wunsch des Berufungswerbers vom 07.10.2004 eben auf den 09.11.2004 verlegt worden. Die Ladung des Berufungswerbers ist ausgewiesen. Offensichtlich ist es dem Berufungswerber daran gelegen, das Verfahren zu verschleppen. Seinem Begehren auf neuerliche Ladung und Verhandlung der Angelegenheit war daher keine Folge zu geben.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
offensichtlich, Berufungswerber, daran, gelegen, Verfahren, zu, verschleppen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten