Ist der Inhaber einer Probefahrtbewilligung ein Sportverein und laut Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft A der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges vertretungsbefugter Funktionär des Vereins, so ist das Mitführen einer Bescheinigung (Probefahrtbewilligung) nach § 45 Abs 6 KFG nicht zwingend erforderlich. (Einstellung des Verfahrens)