RS UVS Kärnten 2004/01/07 KUVS-807/11/2003

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Veröffentlicht am 07.01.2004
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Rechtssatz

Ist der Inhaber einer Probefahrtbewilligung ein Sportverein und laut Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft A der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges  vertretungsbefugter Funktionär des Vereins, so ist das Mitführen einer Bescheinigung (Probefahrtbewilligung) nach § 45 Abs 6 KFG nicht zwingend erforderlich. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Probefahrtbewilligung, Besitzer der Probefahrtbewilligung, Fahrzeuglenker und Probefahrtbewilligung, Probefahrt, Probefahrt durch Vertretungsorgan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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