Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn M., vertreten durch Dr. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 05.04.2001, Zahl 3c-ST-38967/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, somit zu Spruchpunkt 1) 15,26 Euro (210,00 Schilling), zu Spruchpunkt 2) 23,98 Euro (330,00 Schilling) und zu Spruchpunkt 3) 7,27 Euro (100,00 Schilling) zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als Punkt 2. wie folgt lautet:
?2. und in der Folge im Ortsgebiet der Gemeinde Zöblen, B199, zwischen den Ortstafeln von Zöblen (neue Umfahrung), die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.?
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 05.05.2000 um 18.15 Uhr in Ri. Schattwald auf der B199, StrKm 15.600 den LKW m. schw.
Höchstgeschwindigkeit., Kennz. OA- gelenkt
1. und die beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten.
2. und im Ortsgebiet die gesetzliche zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.
Gd. Zöblen
B 199
3. und dabei die Zulassungsscheine nicht mitgeführt.?
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach § 98 Abs1 KFG iVm § 58 Abs1 Z2 litf KDV, zu Punkt 2) eine Übertretung nach § 20 Abs2 StVO und zu Punkt 3) eine Übertretung nach § 102 Abs5 litb KFG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von 76,31 Euro (1.050,00 Schilling), Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, zu Punkt
2) eine Geldstrafe in der Höhe von 119,91 Euro (1.650,00 Schilling), Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden, und zu Punkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von 36,34 Euro (500,00 Schilling), Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde vorgebracht, dass sich die Strafbehörde erster Instanz im Zuge ihrer Beweiswürdigung nicht mit den unterschiedlichen Angaben auseinandergesetzt habe. Es sei einfach festgestellt worden, dass der Aussage des Beifahrers weniger Glauben zu schenken sei als jener eines geschulten Organes der Straßenaufsicht. Der Zeuge T. sei sehr wohl als Zeuge einvernommen worden und unterstehe der Wahrheitspflicht. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung räumt der Berufungswerber zwar ein, dass es rein verwaltungsstrafrechtlich für die Tatsache des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nicht wesentlich sei, in welchem Ausmaß die Übertretung erfolgt sei, doch stehe fest, dass ein ungeeichter Tachometer für die Geschwindigkeitsmessung verwendet worden sei und das Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung weit unter jenem Maße liege, das nach der Judikatur ausreiche, um mit einem ungeeichten Tachometer die Geschwindigkeit feststellen zu können. Hiefür sei laut Rechtsprechung eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich, wobei die Rechtsprechung dabei von einem Überschreitungsausmaß von 30 km/h und mehr ausgehe. Diesen Umstand habe die Erstbehörde nicht richtig erkannt, weshalb auch aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Darüber hinaus sei als Tatort für die Übertretung der Straßenkilometer 15,6 angeführt worden. Wie es sich aus den Angaben des Gendarmeriebeamten selbst ergebe, habe der Beamte nach eigenen Angaben viel Mühe, das Fahrzeug des Beschuldigten bei Straßenkilometer 15,6 einzuholen. Aus diesen Angaben gehe eindeutig hervor, dass sich das Dienstfahrzeug bzw. das Fahrzeug des Gendarmeriebeamten mit viel höherer Geschwindigkeit fortbewegt habe als das Fahrzeug des Berufungswerbers, weshalb zu diesem Tatort keine korrekte Messung bzw Ablesung der Geschwindigkeit des eigenen Tachometers erfolgen habe können.
Weiters hätte der Berufungswerber zum Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2) zur selben Uhrzeit und an derselben Straßenstelle im Ortsgebiet die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Dieser gestellte Tatvorwurf könne nicht stimmen. Zum einen sei die Ortsangabe ?Gemeinde Zöblen? nach dem Sprucherfordernissen des VwGH nicht geeignet, eine unverwechselbare Tatortangabe zu begründen, zum anderen sei der Straßenkilometer 15,6 außerhalb des Ortsgebietes gelegen. Das Ortsgebiet von Zöblen beginne laut aktuell gültiger Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte bei km 18,715, sohin mehr als 3 Kilometer vor dem Kilometer 15,6. Es könne daher keine dem Gesetz entsprechende Ortsangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegen, weshalb die Bestrafung auch aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
Zum Tatvorwurf zu Punkt 3) bringt der Berufungswerber vor, dass der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe die Zulassungsscheine nicht mitgeführt, nicht dem Gesetz entspreche. Nach § 102 Abs5 litb KFG habe der Lenker eines Fahrzeuges den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen. In dieser Bestimmung seien sohin zwei selbständig voneinander zu behandelnde Tatbestände normiert, es sei nämlich sowohl strafbar, wenn der Zulassungsschein für das gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt werde, als auch strafbar, wenn jener für den gezogenen Anhänger nicht mitgeführt werde. Beim Nichtmitführen beider notwendiger Zulassungsscheine würden zwei selbständige Tatbestände verwirklicht werden und verstoße daher die Strafbehörde erster Instanz mit dem Vorwurf, ?die Zulassungsscheine nicht mitgeführt zu haben?, sowohl gegen das Kumulierungsverbot nach dem VStG, als auch gegen das Konkretisierungsgebot, wonach genau beschrieben werden müsse, welcher Zulassungsschein nicht mitgeführt wurde. Der Berufungswerber beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wird beantragt, den angebotenen Zeugen T. als Zeugen zum Sachverhalt im Rechtshilfeweg zu vernehmen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 05.05.2000 gegen 18.15 Uhr fuhr der Berufungswerber mit dem LKW, Marke Mercedes, Typ 208D, Farbe gelb, Kennzeichen OA- und dem schweren Anhängewagen, Kennzeichen OA- (D) auf der Tannheimer Bundesstraße 199 von Grän Richtung Schattwald.
Zwischen Straßenkilometer 15,600 und 16,500 der B 199, zwischen Tannheim und Zöblen, Gemeindegebiet Tannheim, überschritt er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (schwerer Anhängewagen) um ca 20 km/h.
Im Ortsgebiet von Zöblen, Gemeindegebiet Zöblen, neue Umfahrung, Kilometrierung noch nicht vohanden, Ortsgebiet, überschritt der Berufungswerber die dort erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um ca 30 km/h.
Weiters steht fest, dass der Berufungswerber weder für den LKW noch für den Anhängewagen einen Zulassungsschein (Kraftfahrzeugschein) mitführte. Die Verwaltungsübertretungen wurden von RI D. festgestellt. Der Berufungswerber wurde von RI D. als Lenker des oben beschriebenen Lkws samt Anhängers in Schattwald vor dem Postamt angehalten. Dort wurde das Nichtmitführen der Zulassungsscheine bei der Lenker- bzw KFG-Kontrolle dienstlich festgestellt. Anlässlich der Anhaltung durch den kontrollierenden Beamten wurden dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen vorgehalten. Zu seiner Rechtfertigung gab der Berufungswerber an, dass er die Fahrzeugscheine in der Firma vergessen habe. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung zeigte sich der Berufungswerber nicht einsichtig und verweigerte die Angaben.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens 6673 Grän, Bezirk Reutte, vom 16.05.2000, GZ P-320/00, sowie aus der ausführlichen ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 12.12.2000 und seiner ergänzenden Einvernahme am 17.03.2001. So geht aus der Anzeige hervor, dass RI D. am 05.05.2000 gegen 18.00 Uhr mit dem Dienstkraftfahrzeug des Gendarmeriepostens Grän dienstlich auf der B199 von Grän Richtung Schattwald fuhr. Dabei habe er den LKW des Berufungswerbers bemerkt, der mit hoher Geschwindigkeit aus Richtung Grän bei Straßenkilometer 13,200 in die B199 eingebogen und in Richtung Tannheim weitergefahren sei. In Tannheim bei Straßenkilometer 15,400 sei RI D. abgebogen. Auch sei ihm die offensichtlich zu hohe Geschwindigkeit des Lkws mit dem Anhänger aufgefallen. Daraufhin sei RI D. dem LKW nachgefahren und habe diesen bei ca Straßenkilometer 15,600 eingeholt. Zwischen Straßenkilometer 15,600 und 16,500 sei der LKW laut Tachometer des Dienstfahrzeuges mit ca 100 km/h gefahren. Die Strecke zwischen den Ortstafeln von Zöblen (neue Umfahrung) sei der Berufungswerber laut Tacho des Dienstfahrzeuges mit ca 80 km/h gefahren. Hinsichtlich des Gesamtgewichtes des Anhängers führte RI D. in seiner Stellungnahme vom 12.12.2000 aus, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Hängers von der Polizeiinspektion Sonthofen bei der zuständigen Zulassungsbehörde ermittelt worden sei. Dies sei telefonisch RI D. des Gendarmerieposten Grän mitgeteilt worden. Ein neuerlicher direkter Telefonanruf durch RI D. am 12.12.2000 bei der Zulassungsbehörde beim LA Sonthofen habe die Angaben der Polizei bestätigt. Der Anhängewagen mit dem Kennzeichen OA- (D) sei auf ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2.000 kg typisiert und sei somit ein anderer als ein leichter Hänger. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung führte RI D. ergänzend zur Anzeige aus, dass er am 05.05.2000 mit dem Dienstfahrzeug dienstlich auf der B 199 von Grän bzw. Haldensee Richtung Schattwald gefahren sei. Dabei sei ihm auf der Gemeindestraße von Grän in Richtung Sägewerk Lumpert ein LKW mit einem Anhängewagen mit hoher Geschwindigkeit aufgefallen. Da der Lenker des LKW vorerst bei der Annäherung an die Kreuzung seine Geschwindigkeit kaum verringert habe, sei er sich nicht sicher gewesen, ob dieser überhaupt stehen bleiben würde. Erst im letzten Augenblick habe der Lenker des LKW?s sein Fahrzeug stark abgebremst und sei stehen geblieben. RI D. habe seine Fahrt auf der B199 in Richtung Tannheim fortgesetzt und habe sein Fahrzeug auf ca 100 km/h beschleunigt. Da hinter dem Beamten kein anderes Fahrzeug mehr nachgefolgt sei, habe dieser im Rückspiegel sehen können, dass der LKW-Lenker in die B 199 eingefahren und ebenfalls auf der B 199 in Richtung Tannheim gefahren sei. Trotz des Umstandes, dass RI D. 100 km/h fuhr, habe der LKW-Lenker mit dem Hänger aufgeholt und habe sich der Abstand zum Dienstfahrzeug verringert. Dies sei ein Zeichen dafür gewesen, dass der Berufungswerber die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten habe. Um die offensichtlich viel zu schnelle Fahrweise des Lenkers zu überprüfen, sei der Beamte in Tannheim abgebogen, habe den LKW passieren lassen und sei diesem dann nachgefahren und habe ihn mit viel Mühe bei Straßenkilometer 15,600 eingeholt und sei ihm mit gleichem Abstand bis Straßenkilometer 16,500 nachgefahren. Auf dieser 1 km langen Strecke sei der LKW mit dem Hänger laut Tacho 100 km/h gefahren. Da eine Anhaltung straßenbedingt nicht möglich gewesen sei, sei der Beamte dem LKW in gleichem Abstand weiter nachgefahren. Dabei sei festgestellt worden, dass der LKW-Lenker sich auch in der neuen Ortsdurchfahrt von Zöblen nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehalten habe, sondern die Ortsdurchfahrt laut Tacho des Dienstfahrzeuges mit ca 80 km/h durchgefahren sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalles sei die neue Umfahrung bzw Ortsdurchfahrt von Zöblen von der Straßenverwaltung noch nicht mit Kilometrierungstafeln versehen gewesen. So sei auch bei der Anzeige keine Kilometeranzeige angegeben worden. Die Ortsbezeichnung ?zwischen den Ortstafeln Zöblen, neue Umfahrung? sei für den Beamten als Ortsangabe ausreichend gewesen. Nach der Anhaltung des Berufungswerbers vor dem Postamt in Schattwald sei diesem die Geschwindigkeitsübertretung vorgehalten worden. Aufgrund des Einflusses seines Beifahrers (T.) sei dieser jedoch nicht einsichtig gewesen. So habe sein Beifahrer T. den Rat gegeben, alles abzustreiten, da der Beamte keine Zeugen gehabt habe. Weiters gab GI D. an, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nach solchen Vorfällen stets mit einem geeichten Lasermessgerät (Laserpistole) überprüft werde. Auch dieses Mal habe die Überprüfung keine Abweichung ergeben.
Die Angaben des GI D. sind nach Ansicht der Berufungsbehörde widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dieser unter Diensteid stehende Beamte verpflichtet ist, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wahrheitsgetreu und emotionslos wiederzugeben, da er ansonsten mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Weiters ist zu beachten, dass der Beamte zum Berufungswerber in keinerlei Verhältnis steht und keinerlei Gründe anzunehmen sind, warum der Beamte etwas Falsches behaupten sollte. Demgegenüber hat der Berufungswerber sehr wohl Interesse daran, straffrei auszugehen. Dem Berufungswerber ist es somit nicht gelungen, seine Behauptungen glaubhaft darzustellen und die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Auch die Angaben des Zeugen T. im Rahmen seiner Einvernahme am 09.10.2000 sind nicht geeignet, den Berufungswerber zu entlasten. Zum einen ist das handelnde Organ eine neutrale Person, dem die objektive Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zuzumuten ist und zum anderen gab der Berufungswerber selbst in seiner Stellungnahme an, dass er innerorts knapp über 50 km/h und außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit von unwesentlich über 80 km/h eingehalten habe. Insofern sind die Angaben des Zeugen Z. zu den eigenen Angaben des Berufungswerbers widersprüchlich.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 98 KFG sind durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen, beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Gemäß § 58 Abs1 Z2 litf KDV dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
Beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, 80 km/h, auf Autobahnen 100 km/h.
Gemäß § 20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, soferne die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall steht es fest, dass der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h (laut Spruchpunkt 1) und 50 km/h (laut Spruchpunkt 2) überschritten hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine ziffernmäßige Angabe der Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Schuldspruch wegen Überschreitung einer höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht Tatbestandsmerkmal ist. Eine Übertretung ist bereits dann begangen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit (auch nur geringfügig) überschritten wird. Dies wird selbst vom Berufungswerber zugegeben, sodass die Berufungsbehörde jedenfalls davon ausgehen durfte, dass die entsprechenden Verwaltungsübertretungen vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht erfüllt worden sind.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges überprüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (VwGH 95/03/0171). Es ist nicht zu erkennen, warum diese Grundsätze nicht für den vorliegenden Fall gelten sollten. So gab RI D. an, dass er zwischen Strkm. 15,600 und 16,600 (sohin 1 km) hinter dem Berufungswerber hergefahren sei. Sogar der Zeuge Z. gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass das Fahrzeug des amtshandelnden Organes in einem relativ dichten, gleichbleibenden Abstand hinter ihnen hergefahren sei.
Die Erstbehörde ist sohin zu Recht von der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen.
Zu Spruchpunkt 3) ist auszuführen, dass gemäß § 102 Abs5 der Lenker auf Fahrten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger auszuhändigen hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber weder für den LKW noch für den Anhängewagen einen Zulassungsschein mitgeführt.
Dem Standpunkt des Berufungswerbers, dass der in Spruchpunkt
3) erteilte Strafvorwurf gegen das Kumulierungsverbot und gegen das Konkretisierungsgebot verstoße, kann nicht gefolgt werden, zumal im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen beide Zulassungsscheine, und zwar jener des Kraftfahrzeuges als auch des Anhängers, nicht mitgeführt wurden. Insofern geht das Vorbringen des Berufungswerbers ins Leere.
Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber die ihm in Spruchpunkt 3) vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.
Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden.
Im gegenständlichen Fall besteht eine Strafandrohung mit Geldstrafen bis zur Höhe von 2.180,19 Euro (30.000,00 Schilling) zu Spruchpunkt 1) und 3) und von 726,73 Euro (10.000,00 Schilling) zu Spruchpunkt 2). Aus dieser Sicht ist die über den Berufungswerber verhängte Strafe nicht als überhöht zu betrachten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit. Hinsichtlich dem Verschulden wird von fahrlässiger Begehung ausgegangen.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowohl im Ortsgebiet als auch auf Freilandstraßen stellt einen beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat dar. Damit wurde die im Straßenverkehr ohnehin schon gegebene Gefährdung um ein Vielfaches erhöht.
Da es der Berufungswerber trotz Aufforderung der Erstbehörde unterlassen hat, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.