Fahrzeugpapiere sind nach § 102 Abs 5 lit b KFG auf Fahrten so mitzuführen, dass sie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen ausgehändigt werden können. Damit soll gewährleistet sein, dass die Organe möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen (vgl VwGH 30.5.1984, 84/02/0063). Somit muss sich der Lenker davon überzeugen, wo die Fahrzeugpapiere im Auto abgelegt wurden. In diesem Sinne verantwortet die Lenkerin eine nicht gesetzeskonforme Mitführung des Zulassungsscheines, wenn das Dokument während einer Amtshandlung trotz etwa 10-minütiger Suche nicht aufgefunden werden konnte, weil die Lenkerin nicht wusste, wo das Führerscheinetui mit sämtlichen Fahrzeugpapieren im angeräumten Auto vom Sohn und Zulassungsbesitzer aufbewahrt worden war.