RS UVS Kärnten 2003/10/30 KUVS-829-830/4/2003

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert den Führerschein sowie den Zulassungsschein für das gelenkte Fahrzeug vorzuweisen, auch wenn sich der Beschuldigte bereits auf seinem Privatgrundstück befindet, so ist dieser verpflichtet der Aufforderung nachzukommen, wenn er unmittelbar zuvor sein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und die Aufforderung zur Vorweisung der Dokumente in unmittelbarem Anschluss an diese Fahrt erfolgt. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, ob sich der Meldungsleger zum Zeitpunkt der Aufforderung ebenfalls auf dem Privatgrundstück befindet.

Schlagworte
Zulassungsschein, Führerschein, Vorweisen des Zulassungs- und Führerscheines, Privatgrundstück, Standort des Meldungslegers bei Aufforderung, Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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