RS UVS Kärnten 2005/02/18 KUVS-710-711/4/2004

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen des Tatbestandes des Nichtaushändigens des  Zulassungsscheines auf Verlangen eines Organes der Straßenaufsicht ist rechtmäßig, gleichgültig ob das Nichtaushändigen darauf zurückgeht, dass der Beschuldigte die Papiere gar nicht bei sich hatte.

Schlagworte
Nichtaushändigen des Zulassungsscheines, Zulassungsschein, Nichtmitführen des Zulassungsscheines, Amtshandlung, Straßenaufsichtsorgan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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