RS UVS Kärnten 1992/10/29 KUVS-177/6/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein LKW-Lenker ist verpflichtet und ist ihm auch zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Falls, wie vorliegend, keine genaue Gewichtskontrolle durch eine Wiegeeinrichtung beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes, das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Gewichtskontrolle über die Darstellung im Frachtbrief ist nicht ausreichend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten