Die Prüfpflicht nach § 102 Abs. 1 umfaßt auch die Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt allerdings nur dann vor, wenn der Lenker sich vor Fahrtantritt nicht die erforderliche Überzeugung von dem Funktionieren der Scheinwerfer verschafft hat.
Dementsprechend müßte auch der Vorwurf einer Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 KFG darauf abstellen, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich vorher vom Funktionieren der Scheinwerfer überzeugt zu haben.