Der Gesetzgeber differenziert zwischen dem Tatbestand des Einlegens eines geeigneten, ordnungsgemäß ausgefüllten Schaublattes und dem Tatbestand, daß pro Kalendertag nur ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt werden darf. Tatsächlich war ein geeignetes ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt. Die eigentliche Übertretung lag darin, daß der Lenker der Forderung des § 102 Abs. 1 dritter Satz zweiter Halbsatz nicht entsprach, indem er für den 14.10.1994 und den 17.10.1994 keine eigenen Schaublätter eingelegt hatte.