RS UVS Kärnten 1993/07/29 KUVS-1250-1255/3/93

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Rechtssatz

Unter Notstand wird nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Eine solche Notstandsituation liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beschuldigte zwar die Weisung des Fahrauftrages befolgt, jedoch den Kraftwagenzug ohne Überprüfung der Reifen des Anhängers auf deren ordnungsgemäßen Zustand und ohne separate diesbezügliche Weisung seines Dienstnehmers in Betrieb genommen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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