TE UVS Stmk 1994/02/03 UVS 30.2-81/93

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn J W, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29.3.1993, GZ.: 15.1 1992/76, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden KFG), wie folgt entschieden.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der angefochtene Bescheid behoben, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Genannten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen Berufung beantragte der Berufungswerber die Einstellung des Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen und war auch auf das Berufungsvorbringen im einzelnen nicht einzugehen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber laut Bescheidspruch vorgeworfen, er habe zum Tatzeitpunkt am gegebenen Tatort "als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HB 9-JXB (Lkw) dieses verwendet, obwohl der Fahrtenschreiber nicht einsatzbereit war (Schaublatt nicht eingelegt)".

Der Spruch eines Straferkenntnisses, insbesondere die Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG hat in einer Weise zu erfolgen, daß nicht nur alle Tatbestandselemente aufscheinen, sowie Tatort und Tatzeit in einer der jeweiligen Verwaltungsübertretung entsprechenden Weise präzisiert sein müssen, es dürfen auch von der Umschreibung der Tat keine Verhaltensweisen mitumfaßt sein, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG unterliegen. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale der angewendeten materiellen Strafnorm so hinreichend konkretisiert sein, daß über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann.

Gemäß § 102 Abs 1 3. Satz KFG haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtenschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Kalendertag nur ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt sein, in das der Name des jeweiligen Lenkers einzutragen ist; Die Schaublätter der jeweils letzten sieben Tage sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen das Schaublatt des Fahrtenschreibers und die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Gemäß dieser Gesetzesstelle sind somit als tatbestandsrelevante Merkmale, die im Bescheidspruch im Sinne obiger Ausführungen enthalten sein müssen, die Unterlassung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten dafür, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtenschreiber während der Fahrt in Betrieb sind und daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist und überdies der Umstand, daß der Beschuldigte einen Lkw (Sattelzugfahrzeug) mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t lenkte.

Die Umschreibung der Tat, laut Spruch des angefochtenen Bescheides erfüllt insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales des Lenkens eines Lkw mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t

obiger Ausführungen gemäß § 44a Z 1 VStG nicht. Die Umschreibung laut Bescheidspruch, der Berufungswerber habe das dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug "(Lkw)" verwendet, .... reicht hiefür schon deshalb nicht aus, da alleine aus dem bloßen Hinweis auf einen Lkw nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, daß es sich um einen solchen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t handelt. Auch die weitere Spruchformulierung, der Berufungswerber habe das gegenständliche Fahrzeug "verwendet", obwohl der Fahrtenschreiber nicht einsatzbereit war

Schaublatt nicht eingelegt war, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen im Sinne des § 102 Abs 1 3. Satz KFG. Daraus geht nämlich nicht klar hervor, ob der Wegstreckenmesser und der Fahrtenschreiber auf der Fahrt in Betrieb waren und daß im Fahrtenschreiber ein geeignetes ordnungsgemäßes ausgefülltes Schaublatt eingelegt war. Vielmehr geht aus der Verantwortung des Berufungswerbers schlüssig hervor, daß sowohl der Wegstreckenmesser als auch der Fahrtenschreiber auf der gegenständlichen Fahrt in Betrieb waren, jedoch im Fahrtenschreiber ein ausgefülltes Schaublatt eingelegt war, welches jedoch dem zweiten Halbsatz des § 102 Abs 1 3. Satz nicht entsprach. Wie aus dem Akt ersichtlich, war auf dem am 20.5.1992 um 13.30 Uhr kontrollierten Schaublatt, welches während der gegenständlichen Fahrt im Fahrtenschreiber eingelegt war, nicht der Berufungswerber, sondern Herr F W eingetragen und scheint darauf auch das Datum 16.5.1992 auf. Daraus geht schlüssig hervor, daß zur Tatzeit einerseits kein ordnungsgemäß ausgefülltes

pro Kalendertag

Aus der Spruchformulierung müssen im Sinne der Bestimmung des § 44a Z1 VStG jedenfalls die - für den jeweiligen Fall - tatbestandsrelevanten Umstände hinsichtlich des Betriebes des Wegstreckenmessers und Fahrtenschreibers, sowie des ordnungsgemäßen

KFG konkret hervorgehen. Die gleichen Kriterien sind auch auf die Verfolgungshandlung (§ 32 VStG) anzuwenden, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu konkreten Tatvorwürfen entsprechend äußern zu können.

Da somit die Umschreibung der Tat den Bestimmungen im Sinne des § 44a Z 1 VStG - wie oben ausgeführt - nicht entsprach, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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