Gemäß §102 Abs1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Der Umstand, daß am Fahrzeug des Beschuldigten die hinteren Schlußleuchten ohne Funktion waren, stellt nach der genannten Gesetzesbestimmung für sich gesehen noch keine Verwaltungsübertretung dar.