RS UVS Niederösterreich 1993/09/01 Senat-WN-92-420

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Schon bei einer zehnprozentigen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt eine wesentliche Überladung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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