Übermittelt eine erstinstanzliche Behörde im Wege eines Unabhängigen Verwaltungssenates eines anderen Bundeslandes die Akten samt der eingebrachten Berufung so spät, daß nach Einhalten der verfahrensgestzlichen Bestimmungen eine Entscheidung über die Berufung innerhalb der im § 51 Abs 7 VStG festgelegten Frist nicht erfolgen kann, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.