Auch der Fahrzeuglenker, hier der Beschuldigte, ist für den Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeuges verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten darauf, daß er nicht wußte, daß für die von ihm verwendete Fahrzeugkombination eine Ausnahmebewilligung im Sinne des KFG zur Tatzeit noch nicht vorlag, exkulpiert dann nicht, wenn der Beschuldigte eine Ausnahmegenehmigung mit sich führte, aus der eindeutig hervorging, bei welchen Sattelanhängern das höchst zulässige Gesamtgewicht überschritten werden darf, jedoch in dieser Ausnahmebewilligung der benützte Sattelanhänger nicht aufscheint. Dabei bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Lenkers auch dann aufrecht, wenn in der Folge auch für diesen Sattelanhänger der Zulassungsbesitzer eine Ausnahmegenehmigung erhält.