TE UVS Tirol 2007/12/11 2007/25/2935-3

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn T. H., XY-Ring 31, D-F., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., vom 16.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.09.2007, Zl VK-13132-2007, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 44,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe am 16.04.2007 um 20.50 Uhr in der Gemeinde Mühlbachl auf der Brennerautobahn A13 bei km 16,7 in Fahrtrichtung Brenner, Ausfahrt AGIP-Matreiwald als Lenker des Sattelzugfahrzeuges XY und des damit gezogenen Anhängers XY, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 104 Abs 9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden. Bescheiddaten:

Ib-262-2006/0974 gültig vom 28.06.2006 bis 29.06.2007. Nicht erfüllte Auflage: Punkt 1: Die Fahrten dürfen nur bei Tageslicht durchgeführt werden.

 

Er habe dadurch gegen § 102 Abs 1 iVm § 104 Abs 2 lit f KFG verstoßen, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 22,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr H. durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass sich der Meldungsleger in der Anzeige auf einen LPK-Befehl vom 11.12.2006 berufe, wonach Transporte nur in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden dürften. Der Meldungsleger habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf diesen LPK-Befehl gestützt. Erst in seiner Stellungnahme vom 31.07.2007 gebe der Meldungsleger an, dass es zum Zeitpunkt der Kontrolle dunkel gewesen wäre. In der Anzeige seien zu den Lichtverhältnissen keine Angaben erstattet worden. Die Angabe des Meldungslegers nach drei Monaten, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel gewesen wäre, sei aufgrund des Zeitablaufes kein ausreichendes Beweismittel. Tatsächlich hätten zum Tatzeitpunkt sehr wohl ausreichende Sicherverhältnisse geherrscht. Mit Erlass vom 06.12.2006 sei das Landespolizeikommando für Tirol von der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung in Kenntnis gesetzt worden, dass bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellte Bescheide, die noch Gültigkeit haben, nicht berichtigt werden und der Begriff ?Tageshelle?  bei den Kontrollen im Sinn der nunmehr festgesetzten Tageszeiten auszulegen sei. Die inhaltliche Abänderung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides im Wege eines Erlasses an die vollziehenden Organe sowie durch Dienstanweisung erlange den Bescheidadressaten gegenüber keine Rechtswirksamkeit und könne daher auch nicht Grundlage eines Tatvorwurfes sein. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt beruhe somit nicht auf tatsächlichen Feststellungen zur Tageshelle, sondern ausschließlich auf einer Dienstanweisung, die dem Beschuldigten gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte. Weiters werden Begründungsmängel berügt und wird der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2007 durch die Verlesung des Gutachtens der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 05.11.2007 sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Aufgrund des Gutachtens der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 05.11.2007 steht fest, dass es zur Tatzeit am Tatort dunkel war. Die Angabe des Meldungslegers zu Punkt 2b in seiner Stellungnahme vom 31.07.2007 wird damit bestätigt. Auch wenn es für den Begriff ?Tageshelle? keine Legaldefinition gibt, steht fest, dass Dunkelheit jedenfalls nicht darunter fällt. Die im Vorhalt zitierte Ausnahmegenehmigung hat somit zur Tatzeit nicht gegolten, weshalb diese Fahrt nicht mehr durchgeführt werden hätte dürfen.

 

Aufgrund dieser Beweislage erübrigt es sich darauf einzugehen, ob der Beschuldigte den LPK-Befehl vom 11.12.2006 kennen konnte bzw inwiefern dieser für ihn Rechtswirkungen entfaltete. Der Lenker hätte den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28.06.2006, Zahl Ib-262-2006/0974, der für die Tatzeit Gültigkeit hatte, kennen müssen. Auch wenn die in der angeschlossenen Bescheidbeilage enthaltenen Vorschreibungen sehr umfangreich sind, muss der Lenker eines Sondertransportes sich mit diesen vertraut machen, weil sie sonst nutzlos wären. Wenn der Rechtsmittelwerber diese Bestimmung nicht kannte, ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist keinesfalls unbedeutend, weil andere Fahrzeuglenker die Überbreite dieses Transportes nur bei Tageslicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können. Da die Fahrzeugabmessungen bei Dunkelheit nur durch die Umleuchten beurteilt werden können, ist ein rechtzeitiges richtiges Reagieren nicht mehr mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit sichergestellt, weshalb diese Bescheidauflage im Sinne der Verkehrssicherheit erlassen wurde. Durch das Missachten dieser Bestimmung hat der Berufungswerber das Unfallrisiko zumindest abstrakt erhöht.

 

Die Erstbehörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,00 zu 4,4 Prozent ausgeschöpft, was im Hinblick auf Verschulden und Unrechtsgehalt angemessen ist. Um den Berufungswerber in Hinkunft zu mehr Sorgfalt anzuhalten, wurde eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht gezogen.

Schlagworte
Aufgrund, des, Gutachtens, der, Zentralanstalt, für, Meteorologie, und, Geodynamik, vom, 05.11.2007, steht, fest, dass, es, zur, Tatzeit, am, Tatort, dunkel, war. Die, Angabe, des, Meldungslegers, zu, Punkt 2b, in, seiner, Stellungnahme, vom, 31.07.2007, wird, damit, bestätigt. Auch, wenn, es, für, den, Begriff, ?Tageshelle?, keine, Legaldefinition, gibt, steht, fest, dass, Dunkelheit, jedenfalls, nicht, darunter, fällt. Die, im, Vorhalt, zitierte, Ausnahmegenehmigung, hat, somit, zur, Tatzeit, nicht, gegolten, weshalb, diese, Fahrt, nicht, mehr, durchgeführt, werden, hätte, dürfen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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