Teilte die zuständige Behörde mit, dass bei einem Lkw, welcher ein Eigengewicht von 3.410 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 7.030 kg und eine höchstzulässige Nutzlast von 3.480 kg aufweist sowie im Rahmen des Werksverkehrs zur Heranschaffung von Waren für das Unternehmen dient, ein Fahrtenschreiber nicht benötigt werde und erklärte auch die zuständige Landesregierung bei der jährlichen Überprüfung, dass bei dem genannten Eigengewicht ein solcher nicht erforderlich sei, so wurde eine falsche Auskunft erteilt und ist der Berufungswerber gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)