Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn S. V., D-A., vertreten durch die Rechtsanwälte D. L., A. R. und J. L., Kanzlei O. S., XY-Straße, D-S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.05.2005, Zl VK-1294-2005, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24 und 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
I.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei dem im Spruch angeführten Fahrzeug nunmehr wie folgt zu lauten hat (§ 44a Z 1 VStG):
Fahrzeug: Lastkraftwagen und Anhänger, XY (D) und XY (D).
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind insgesamt Euro 76,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.05.2005, Zl VK-1294-2005, wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 04.01.2005 um 02.52 Uhr
Tatort: Gemeinde Kundl, Inntalautobahn A 12, km 24,300,
Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY (D)
1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers XY (D) nicht mitgeführt bzw unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW N2 von 7.490 kg durch die Beladung um 22,11 Prozent oder 1.656 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.
3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 4.500 kg durch die Beladung um 50,27 Prozent oder 2.262 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.?
Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:
1.
2.
§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG
3.
§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:
zu 1. eine Geldstrafe von Euro 29,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden;
zu 2. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden;
zu 3. eine Geldstrafe von Euro 280,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden.
Ferner wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.
Dagegen hat der Berufungswerber, ausgewiesen durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in diesem ausgeführt wie folgt:
?Dem Beschuldigten vorliegend mit einer Geldstrafe von Euro 409,00 zu belasten wird der Sache nicht gerecht.
Der Beschuldigte hätte seinen Arbeitsplatz verloren, wenn er die Fahrt nicht angetreten hätte bzw nicht durchgeführt hätte.
Dieses muss doch innerhalb der Höhe der Geldstrafe Berücksichtigung finden.
Schließlich hat der Beschuldigte das Fahrzeug auch nicht selbst geladen, sondern das Fahrzeug in geladenen Zustand übernommen. Sein Arbeitgeber hat den Hinweis einer Überladung nicht akzeptiert und ihm mit Kündigung gedroht, wenn er die Fahrt nicht durchführt. Somit war der Beschuldigte gerechtfertigt. Im Übrigen bitte ich um Mitteilung, wie das Wiegen des Fahrzeugs vorgenommen wurde. Zugmaschine und Anhänger wurden nicht getrennt voneinander gewogen. Es muss nachprüfbar sein, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist. Ist vielleicht Achsenweise gewogen worden?
Mein Mandant verdient bei seinen Arbeitgeber Euro 1.100,00 netto. Er ist einem Kind unterhaltspflichtig. Von daher belastet ihn die Höhe der Geldstrafe erheblich, da sie mehr als 1/3 seines monatlichen Nettoeinkommens ausmacht.?
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Aufgrund der im Rechtsmittel enthaltenen Fragestellung bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges wurden dem Beschuldigten mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 26.07.2005 die entsprechenden Informationen zu dieser Thematik bekanntgegeben und eine Ablichtung des verfahrensgegenständlichen Wiegeprotokolls übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm - innerhalb einer Frist von 10 Tagen - die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme seitens des Berufungswerbers zu diesem Schriftstück ist jedoch nicht erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die mit 07.01.2005 datierte Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl und den darin einliegenden Wiegeprotokoll, GZ: A1/0000000022/01/2005, sowie in den bei der Berufungsbehörde aufliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. ES 35-1/2004 betreffend die am 16.04.2004 durchgeführte Eichung der Nichtselbsttätigen Waage in Kundl.
Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Berufungswerber, ausgewiesen durch seine Rechtsvertreter D. L., A. R. und J. L., Kanzlei O. S., XY-Straße, D-S., war im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Lenker der Fahrzeugkombination (Lastkraftfahrzeug und Anhänger) mit den Kennzeichen XY (D) und XY (D) und als solcher für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich.
Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist W.
S., XY, D-S.
Am 04.01.2005 um 02.52 Uhr hat der Berufungswerber den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und den Anhänger mit dem Kennzeichen XY (D) in Kundl auf der A 12 bei Strkm 24,300 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Im Zuge einer Gewichtskontrolle bei der dortigen Kontrollstelle wurde festgestellt, dass der Berufungswerber als Lenker der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugkombination den Zulassungsschein des Anhängers mit dem Kennzeichen XY (D) nicht mitgeführt hat. Des Weiteren wurde anlässlich dieser Gewichtskontrolle bei der dortigen Kontrollstelle mittels der dort befindlichen geeichten Brückenwaage festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges von
7.490 kg durch die Beladung unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 1.656 kg überschritten wurde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 4.500 kg durch die Beladung wiederum unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 2.262 kg überschritten worden ist.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt. Insbesondere gründen sich die oben angeführten Feststellungen auf die Anzeige der Autobahngendarmerie (nunmehr Autobahnpolizeiinspektion) Wiesing, Autobahnkontrollstelle Kundl, vom 07.01.2005, Zl A1/0000000022/01/2005, und dem in der Anzeige enthaltenen Wiegeprotokoll. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr ES 35-1/2004, gültig bis 31.12.2006, ergibt sich, dass die zur Verwiegung des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger verwendete Waage ordnungsgemäß geeicht ist. Bei der Berufungsbehörde liegt eine entsprechende Kopie des Eichscheines auf.
Es ist den Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie aufgrund ihrer speziellen Ausbildung befähigt sind, eine ordnungsgemäße Verwiegung unter Beachtung der dafür maßgeblichen Vorschriften durchzuführen. Dass der Verwiegungsvorgang von den Beamten fehlerhaft, also unter Außerachtlassung der Bedienungsvorschriften, durchgeführt wurde, lässt sich dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht entnehmen. Die nicht näher spezifizierte Ausführung des Beschuldigten, dass Zugmaschine und Anhänger nicht getrennt von einander gewogen wurden und der Hinweis auf eine allfällige achsenweise Verwiegung sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses einer durch qualifizierte Organe der Straßenaufsicht durchgeführten Verwiegung in Zweifel zu ziehen.
Dieses allgemeine Vorbringen löst insbesondere auch keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde aus, sondern läuft letztlich auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl VwGH 20.11.1991, Zl 91/03/0094 ua). Dies umso mehr, da im gegenständlichen Fall der Beschuldigte über den Ablauf des Wiegevorganges seitens der Berufungsbehörde gesondert in Kenntnis gesetzt wurde und sich hiezu nicht geäußert hat.
Die Berufungsbehörde hat rechtlich wie Folgt erwogen:
I. Zu Spruchpunkt 1.:
(Übertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG):
Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG hat der Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt der Spruch auch gegen § 44a Z 1 VStG, wenn im Spruch die Tat so umschrieben ist, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist (vgl VwGH 29.11.2000, 98/09/0242 ua). In der Formulierung des Spruches unter Verwendung des Wortes ?beziehungsweise? in der Tatumschreibung liegt ein den Erfordernissen des § 44a VStG nicht entsprechender Alternativvorwurf (vgl VwGH 28.10.1987, 86/03/0131).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine alternative Anlastung durch Verwendung der Worte ?den Zulassungsschein des Anhängers XY (D) nicht mitgeführt bzw unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.? Es besteht somit ein unzulässiger Alternativvorwurf, der eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen ? wie sie oben wiedergegeben wurden ? ermöglicht und wobei nicht konkretisiert ist, ob der Zulassungsschein nicht mitgeführt oder aber der Straßenaufsicht nicht ausgehändigt wurde.
Eine Konkretisierung ist der Berufungsbehörde durch den zwischenzeitigen Eintritt der 6-monatigen Verfolgungsverjährung verwehrt, ist doch der Tatzeitpunkt der gegenständlich angelasteten Übertretung der 04.01.2005. Das Verfahren war daher zu diesem Spruchpunkt einzustellen.
II. Zu Spruchpunkt 2. und 3.:
(Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG):
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen.
?
Im § 101 Abs 1 lit a KFG ist normiert, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Der Berufungswerber macht nun allerdings geltend, dass er das Fahrzeug nicht selbst beladen sondern im beladenen Zustand übernommen habe. Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entheben die Pflichten des Zulassungsbesitzers hinsichtlich Beladung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG den Lenker nicht von den ihn nach § 101 Abs 1a KFG obliegenden Verpflichtungen, sondern liegt dieser Bestimmung eine Verantwortlichkeit von Zulassungsbesitzer und Lenker zugrunde (vgl VwGH 20.05.1998, Zl 97/03/0258 ua).
Wenn der Berufungswerber in weiterer Folge Bedenken an einer ordnungsgemäßen Verwiegung vorbringt, dann ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ihn zu entlasten. Die Beurteilung, ob ein Messgerät der Zulassung entspricht, wird von der zuständigen Eichbehörde bei der Eichung festgestellt. Da sich bei der Berufungsbehörde ? wie bereits oben angeführt ? ein gültiger Eichschein für die in Rede stehende Waage befindet, steht für die Berufungsbehörde fest, dass die verwendete Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war und damit auch die Zulassungsanforderungen erfüllt hat.
Es waren auch keine Erhebungen zur Durchführung des Wiegevorganges erforderlich. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, löst eine nicht näher konkretisierte Behauptung bezüglich einer Nachprüfung der ordnungsgemäßen Verwiegung keine Ermittlungspflicht der Behörde aus (vgl VwGH 13.11.1991, Zl 91/03/0258 ua.). Der Berufungswerber hätte konkrete, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen ? wie etwa das Ergebnis einer Kontrollabwiegung ? ins Treffen führen oder aber konkret aufzeigen müssen, welche Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden. Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die doch beträchtliche Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte ? sowohl absolut als auch relativ gesehen ? aus der Sicht der erkennenden Behörde nicht die geringsten Zweifel bestehen können, dass die zur Last gelegten Gewichtsüberschreitungen erfolgt sind. Für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretungen kommt es im Übrigen nicht auf das Ausmaß der Überladungen an (vgl VwGH 19.11.2004, Zl 2004/02/0181).
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Berufungswerber vor Inbetriebnahme des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges seiner Prüfpflicht nicht im geforderten Ausmaß nachgekommen ist und das Lastkraftfahrzeug mit Anhänger in Hinblick auf die Beladung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, da das Gesamtgewicht - jeweils unter Berücksichtigung der Messtoleranz - des Lastkraftwagens 16.350 kg und des Anhängers 9.146 kg betragen hat. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der ihm in den Spruchpunkten 2. und 3. angeführten Übertretungen verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
?Glaubhaftmachen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bloßes Leugnen reicht für eine ?Glaubhaftmachung? nicht aus (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Wenn der Beschuldigte nunmehr behauptet, dass er im Falle der Nichtdurchführung des in Rede stehenden Transportes seinen Arbeitsplatz verloren hätte, dann ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:
Die Frage einer allfälligen Anstiftung des Berufungswerbers zur Begehung einer Verwaltungsübertretung durch seinen Arbeitgeber wäre von der Beurteilung des gegenständlichen Falles losgelöst zu beurteilen und ist daher unbeachtlich, da die Anweisung eines Vorgesetzten nicht zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verpflichten kann.
Im § 6 VStG ist zwar die Straflosigkeit einer Tat normiert, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Im Einklang mit der sich bereits über Jahrzehnte gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand jedoch nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch die Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann (vgl VwGH 11.12.2002, Zl 2001/03/0421 ua). Diese unmittelbare Gefahr muss für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen bestehen VwGH 27.06.1990, Zl 89/03/0293 ua).
Die Gefahr darf zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen (vgl VwGH 30.09.1993, Zl 92/18/0118). Das Vorliegen einer solchen Bedrohung ist jedoch dem Rechtsmittel des Berufungswerbers nicht zu entnehmen. Nach der vom Berufungswerber getroffenen Feststellung ?der Arbeitgeber hätte den von ihm gemachten Hinweis einer Überladung nicht akzeptiert? besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber die von ihm gesetzte Verwaltungsübertretung als solche zu erkennen vermochte. Damit stellt der besagte Auftrag seines Arbeitgebers für sich alleine keinen Schuldausschließungsgrund im Sinn des § 6 VStG dar (vgl VwGH 26.05.1999, Zl 99/03/0128).
Mit seiner Befürchtung, dass er bei einem auftragswidrigen Verhalten seine Beschäftigung verloren hätte, tut der Berufungswerber ferner nicht dar, dass er dann der Gefahr einer seiner Existenz unmittelbar bedrohenden wirtschaftlichen Schädigung ausgesetzt gewesen wäre, zumal die allgemein gehaltene Aussage eines möglichen Arbeitsplatzverlustes nicht geeignet ist, eine konkrete Notstandssituation zu begründen (vgl VwGH 11.12.2002, Zl 2001/03/0421).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens dem Berufungswerber nicht gelungen ist. Da der Beschuldigte von der Überladung des gegenständlichen Fahrzeuges Kenntnis hatte, hat er vorsätzliche Tatbegehung zu verantworten. Die Bestrafung ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 134 Abs 1 KFG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, dem Art 5 bis 9 der Verordnung EWG Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl L 370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung EWG Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl L 370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung EWG Nr 3572/90, ABl L 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Als Verschuldensgrad wird Vorsatz angenommen. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 2.180,00, können die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, und zu Spruchpunkt 3. Euro 280,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht als überhöht angesehen werden, selbst dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als ungünstig zu bezeichnen wären. Die Strafe zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bewegt sich ohnedies im Bereich des untersten Strafrahmens; aber auch die Strafe zu Spruchpunkt 2. ist im Hinblick auf die aufgezeigten Gründe nicht rechtswidrig bemessen.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs 2 leg cit für das Verfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je Euro 1,50 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 15,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Es war daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Konkretisierung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war die Berufungsbehörde berechtigt, und zwar auch nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl VwGH 27.02.1995, 90/10/0092).