Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. K., K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. Z., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.02.2008, Zl VK-20476-2007, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafen in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.
III. Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 vH der verhängten Geldstrafe, ds Euro 14,40, zu bezahlen.
IV. Die Berufung gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 vH der verhängten Geldstrafe, ds Euro 7,20, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.02.2008, Zl VK-20476-2007, wurde Herrn M. K., K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 19.08.2007 00.10 Uhr
Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 18.310, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (A)
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. , auch Zulassungsbesitzer- gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Auspuffanlage-Sportauspuffanlage beidseitig-Querschnitts- und Längenänderung
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: für die Reifen und Felgendimension , 225/45/R17 V94 , konnte kein Änderungsbescheid vorgewiesen werden.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: Überschreitung der Reifen-Felgendimension
4. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: am gegenständlichen Fahrzeug waren Scheinwerferblenden, ?böser Blick?, montiert.
5. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: an der Windschutzscheibe war als ?Sonnenblende? eine überbreite , schwarze , Folie (25/16 cm) angebracht.
6. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass ein Sportfahrwerk eingebaut wurde?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 33 Abs 1 KFG (Spruchpunkte 1,2. 4. und 5.), § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit c leg cit (Spruchpunkt 3.) und § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 leg cit (Spruchpunkt 6.) verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 KFG zu den Punkten 1., 2., 3. und 4. jeweils eine Geldstrafe von Euro 72,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden, und zu den Punkten 5. und 6. eine Geldstrafe von jeweils Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Dagegen hat Herr M. K., vertreten durch Dr. H. und Dr. Z., Rechtsanwälte in S., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Dieses Straferkenntnis der BH K. wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
A) Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der Berufungswerber keinesfalls sechs voneinander unabhängige Verwaltungsdelikte begangen hat. Der Einschreiter hat nämlich das Fahrzeug in diesem Zustand erworben und angenommen, da auch das Fahrzeug einmal bei der Fa Porsche zum Verkauf angeboten wurde, dass bei dem Fahrzeug alle Änderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und typisiert bzw angemeldet wurden.
Der Berufungswerber könnte , selbst wenn man ein Verschulden an der Verletzung der ?Vorführpflicht? des Fahrzeughalters unterstellt , nur wegen eines einheitlichen Verwaltungsdelikts belangt werden, da er keinesfalls selbst die einzelnen Umbauten zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführt und deren Meldung unterlassen hat.
Der Einschreiter hat sich auch bereits bei der Zulassungsbehörde in Salzburg erkundigt und wurde ihm mitgeteilt, dass die Sportauspuffanlage keiner Typisierung bedarf, da nur eine Auspuffblende montiert sei.
B) Keinesfalls um zwei gesonderte Delikte handelt es sich auch bei Punkt 2. und 3. des Straferkenntnisses, In beiden Fällen wird dem Berufungswerber die Überschreitung der Reifenfelgendimension zur Last gelegt und die nicht erfolgte Vorlage eines Änderungsbescheides betreffend diese Reifen und Felgendimension verfolgt.
Dass die Vorgangsweise der erstinstanzilchen Behörde, alle Einzelteile des Fahrzeuges, die nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen haben sollen, als einzelne Unterlassungsdelikte zu sanktionieren, nicht rechtens sein kann, ergibt sich schon daraus, dass man dann ja auch in gleicher Weise für jeden einzelnen Reifen differenzieren und für jede einzelne Reifenfelge ein eigenes Verwaltungsdelikt annehmen könnte.
Beweis: einzuholende Auskunft bei der Zulassungsbehörde des Landes Salzburg in S. einzuvernehmende Zeugin, Schwester des Beschuldigten, deren Name u. ladungsfähige Anschrift nachgereicht werden und deren Einvernahme im Rechtshilfeweg vor der zuständigen Behörde der BH Salzburg beantragt wird
C) Da den Einschreiter kein Verschulden an der Übertretung der angeführten Bestimmungen des KFG trifft, weil er darauf vertrauen durfte, dass alle Änderungen ordnungsgemäß angezeigt sind, weil ein autorisierter Vertragshändler auch mit dem gegenständlichen PKW befasst war, ergeht der BERUFUNGSANTRAG
1) die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis der BH K. vom 21.2.2008 aufheben und dahingehend abändern, dass der Einschreiter von den, gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen und das Verfahren eingestellt wird;
2) ersatzweise das Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass die insgesamt verhängte Geldstrafe von Euro 396,00 erheblich reduziert, insbesondere bei einzelnen Punkten mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugin S. K. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.07.2008. Weiters wurden eine Kopie des Typenscheines für das in Rede stehende Kraftfahrzeug eingeholt. Ebenfalls eingeholt und dargetan wurde ein Bericht der Kfz-Prüfstelle des Landes Salzburg.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr M. K., geb. am xx, wohnhaft in G., K., hat den PKW mit dem Kennzeichen XY am 19.08.2007, um 00.10 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 18.310, in Fahrtrichtung Osten gelenkt.
Bei der dort durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass am Fahrzeug folgende, dem Landeshauptmann nicht angezeigte Änderungen gegenüber der genehmigten Type vorgelegen haben:
1.
Änderung an der Auspuffanlage;
2.
Reifen- und Felgendimension 225/45/R17 V94;
3.
Scheinwerferblenden , ?Böser Blick?;
4.
Sonnenblende aus schwarzer Folie (25/16 cm) an der Windschutzscheibe und
5.
Einbau eines Sportfahrwerkes, dh Fahrwerksänderung in Form einer Fahrzeugtieferlegung in Verbindung mit dem Einbau kürzerer, nicht serienmäßiger Sonderfedern mit auch anderer Federnkennlinie.
Die Änderungen 1., 2. und 5. waren im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch Herrn K. bereits vorhanden. Lediglich die Scheinwerferblenden wurden von ihm angebracht.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 31.08.2007,GZ XY.
Dem Meldungsleger ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese Feststellungen richtig treffen konnte. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Anzeiger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerbers falsche Angaben zu machen.
Dass die Änderungen 1., 2. und 5. nicht vom Berufungswerber vorgenommen wurden, sondern im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch diesen bereits vorhanden waren, hat sich bei Befragung der Zeugin S. K. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.07.2008 ergeben. Die Zeugin hat bei der Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. An der Richtigkeit der Zeugenaussage haben sich für die Berufungsbehörde keine Zweifel ergeben. Die Anbringung der Scheinwerferblenden hat der Berufungswerber zugestanden.
Unstrittig ist, dass im Kontrollzeitpunkt bezüglich der in Rede stehenden Änderungen noch keine Anzeige an den Landeshauptmann erfolgt war.
B) Rechtsgrundlagen:
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall beachtlich:
?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2007:
§ 4
Allgemeines
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 33
Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a)
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c)
die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2.
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3.
sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
1.
sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
2.
der Zulassungsbesitzer
a)
nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b)
in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht.
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Verjährung
§ 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Beschuldigter
§ 32
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Zu den Spruchpunkten 1., 2.und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Dem Berufungswerber wurde in diesen Spruchpunkten, wie sich im Zusammenhalt von Spruch und Bescheidbegründung ergibt, jeweils ein Verstoß gegen § 33 Abs 1 KFG angelastet, weil er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, bestimmte Änderungen an dem in Rede stehenden, zum Verkehr zugelassenen PKW einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Wie sich nun aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, trifft die Meldpflicht nach § 33 Abs 1 KFG jene Person, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges war (vgl VwGH 16.12.1992, Zl 92/02/0216 ua).
Laut dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens haben die in den Spruchpunkten 1., 2. und 5. angeführten Änderungen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Berufungswerber vorgelegen.
Der Vorwurf einer Übertretung nach § 33 Abs 1 KFG ist daher verfehlt und war der Berufung gegen diese Spruchpunkte Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Eine Änderung des Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Berufungswerber angelastet wird, gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 KFG deshalb verstoßen zu haben, weil er als Zulassungsbesitzer nicht für einen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand des Fahrzeuges gesorgt hat, zumal am Fahrzeug nicht genehmigte Änderungen vorgelegen haben, war der Berufungsbehörde, die auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens, also den von der Erstinstanz erhobenen Tatvorwurf beschränkt ist, nicht gestattet.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer nicht für den gesetzmäßigen Zustand des Fahrzeuges, nämlich die Einhaltung einer bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflage, gesorgt habe.
Aufgrund des Akteninhaltes ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar. ?Auflagen? sind ihrem Wesen nach Pflichten begründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um bedingte Polizeibefehle, die dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht.
Nun ist es zwar gesetzlich vorgesehen, dass Fahrzeuge unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zugelassen werden können, aus dem Typenschein, in welchem die Zulassungen vermerkt sind, lässt sich aber nicht entnehmen, dass im Zuge eines Zulassungsverfahrens in Form einer Auflage die Verwendung einer bestimmten Reifen- bzw Felgendimension aufgetragen worden ist. Wohl sind im Typenschein die technischen Spezifikationen des Fahrzeuges, für welches die Zulassung erteilt wird, festgelegt und hat es darin, was die Reifen und Felgen anlangt, verschiedene Festlegungen gegeben, denen das Fahrzeug im Kontrollzeitpunkt nicht entsprochen hat, dabei hat es sich aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht um Auflagen im rechtlichen Sinne, sondern um die technische Beschreibung des zugelassenen Fahrzeuges gehandelt.
Mangels weiterer Beweismittel war für die Berufungsbehörde nicht feststellbar, dass der Berufungswerber dadurch, dass bei der Kontrolle andere Reifen verwendet worden sind, als Zulassungsbesitzer nicht für die Einhaltung einer Auflage im vorbeschriebenen Sinne gesorgt hat.
Aber selbst wenn es eine Auflage bezüglich der Reifen- und Felgendimension gegeben hätte, läge ein Widerspruch des vorliegenden Tatvorwurfes zu § 44a Z 1 VStG vor.
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und (2.) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2. anlangt, muss (a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und (b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 19.06.1990, Zl 89/04/0270 uva).
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf nun ein korrekter Tatvorwurf wegen Nichterfüllung einer Auflage deren wörtlichen Anführung im Spruch des Straferkenntnisses. (vgl VwGH 19.06.1990,Zl 89/04/0249 ua). Dem trägt Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Rechnung. Auch keine sonstige innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung enthält einen entsprechend konkretisierten Tatvorwurf.
Im Ergebnis war daher der Berufung gegen Spruchpunkt 3. ebenfalls Folge zu geben, der Strafbescheid insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Die in diesem Spruchpunkt angeführte Änderung am betreffenden Fahrzeug hat der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer vorgenommen.
Dass die Änderung, nämlich die teilweise Abdeckung des Lichtkegels der Scheinwerfer, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.
Da der Berufungswerber eine demnach erforderliche und von ihm vorzunehmende Anzeige der Änderung beim Landeshauptmann verabsäumt hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 4. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Dem Berufungswerber kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Von einem Zulassungsbesitzer ist zu erwarten, dass er sich über die kraftfahrrechtlichen Vorschriften Kenntnis verschafft. Im Zweifel hat er Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten. Dass er dies getan hat, hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet.
Im Ergebnis war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Bestrafung zu Punkt 4. ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Veränderung der Strahlwirkung eines Scheinwerbers durch teilweise Abdeckung des Lichtkegels kann zumindest potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit haben.
Bezüglich der Milderungsgründe wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.450,00 bezieht. Für Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 25.000,00 hat er monatliche Rückzahlungen von Euro 500,00 zu leisten. Er besitzt laut eigenen Angaben kein nennenswertes Vermögen. Sorgepflichten bestehen für ein Kind.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Punkt 4. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 1,4 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. war daher als unbegründet abzuweisen.
Folgerichtig war der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten.
Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
In diesem Punkt wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass der in Rede stehenden Pkw den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil in diesem ein Sportfahrwerk eingebaut und das Fahrzeug damit nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei.
Feststeht, dass bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug eine Fahrwerksänderung durch Fahrzeugtierlegung in Verbindung mit dem Einbau kürzerer, nicht serienmäßiger Sonderfedern mit auch anderer Federnkennlinie erfolgt ist. Die Bodenfreiheit hat dadurch lediglich 95 mm betragen.
Dass die gegenständlich vorliegende Tieferlegung den Verkehrssicherheitserfordernissen nicht entsprochen hat, ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Ausführungen der KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg, wonach erst nach Einbau anderer Federn und Vergrößerung der Bodenfreiheit für diese Änderung die Genehmigung erteilt werden konnte. Diese gutachterliche Schlussfolgerung ist für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Die Tieferlegung eines Fahrzeuges kann insbesondere zur Verschlechterung des Fahr- und Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen) führen und bereitet eine ungenügende Bodenfreiheit vor allem auch Probleme bei Aufplasterungen zur Verkehrsberuhigung.
Es war daher weiters zu beurteilen, ob dieser mangelhafte Zustand für den Berufungswerber bei einer ihm zumutbaren Prüfung erkennbar war. Dazu ist festzuhalten, dass für die Tieferlegung des Fahrzeuges im Kontrollzeitpunkt und damit auch bei Antritt der Fahrt keine kraftfahrrechtliche Genehmigung vorgelegen hat. Dies wäre für den Berufungswerber anhand des Typenscheines, in dem zum Tatzeitpunkt keine Änderungsgenehmigung vermerkt war, leicht festzustellen gewesen. Bei einer Bodenfreiheit von lediglich 95 mm war auch das Faktum der erfolgten Tieferlegung schon bei äußerer Betrachtung des Fahrzeuges ohne Schwierigkeiten erkennbar. Der Berufungswerber wäre daher jedenfalls dazu angehalten gewesen, den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges fachtechnisch überprüfen zu lassen.
Im Ergebnis steht daher fest, dass der Berufungswerber, indem er den betreffenden PKW trotz der schon bei äußerer Betrachtung erkennbaren, im Typenschein nicht vermerkten Tieferlegung in Betrieb genommen hat, den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 2 KFG verwirklicht hat.
Umstände, die dem Beschuldigten die Erfüllung der ihn treffenden Verhaltenspflicht gemäß § 102 Abs 1 erster Satz KFG verunmöglicht hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diesem liegt daher jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.
Die Bestrafung zu Punkt 6. ist sohin dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Übertretung ist durchaus erheblich. Durch die Verwendung eines den Verkehrssicherheitserfordernissen nicht entsprechenden Fahrzeuges hat er zentralen straßenrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt.
Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Was die übrigen Strafzumessungskriterien anlangt, wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 4. verwiesen.
Aufgrund dieser für die Strafbemessung relevanten Umstände haben sich gegen die zu Punkt 6. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 0,7 Prozent ausgeschöpft. Eine geringe Strafe würde dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung keinesfalls Rechnung tragen.
Folgerichtig war auch die Berufung gegen Spruchpunkt 6. abzuweisen und der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.