Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des M. G. (M. G.), XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.09.2004, Zahl VK-8897-2004, betreffend Übertretungen nach dem KFG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1. Euro 40,00 und zu Punkt 2. Euro 80,00, insgesamt sohin Euro 120,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.09.2004 wurde M. G. folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 28.04.2004 um 07.29 Uhr
Tatort: Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck
Fahrzeug: LKW, XY
1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 1.000 kg überschritten wurde.
2. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprachen, weil die höchste zulässige Achslast an Achse 2 von 2.200 kg um 1.000 kg überschritten wurde."
Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG begangen. Über den Beschuldigten wurde daher gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) verhängt.
Gegen diese Entscheidung hat M. G. fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass es nach seinen Informationen nicht zulässig sei, zweimal nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG bestraft zu werden. Er sei bereit, die erste Strafe in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
M. G. hat am 28.04.2004 um 07.29 Uhr den Lastkraftwagen N1 mit dem Kennzeichen XY auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet Kundl bei Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges hat zum vorangeführten Zeitpunkt 4.500 kg und die Achslast auf der Achse 2 3.200 kg betragen. Das Gesamtgewicht des LKW samt Ladung wurde mittels der bei der Kontrollstelle Kundl befindlichen Brückenwaage ermittelt. Diese Waage war zum Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht. Die Achslast wurde mittels der ebenfalls bei der Kontrollstelle Kundl befindlichen Radlastwaage ermittelt; auch hier lag zum Zeitpunkt der Verwiegung eine gültige Eichung vor.
Der Lenker hatte davon Kenntnis, dass der LKW überladen war. Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen XY ist H. G., XY. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW beträgt 3.500 kg; die höchste zulässige Achslast für die Achse 2 beträgt 2.200 kg.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit der Anhaltung, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 28.04.2004, Zahl A/4936/2004. Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes bzw der Achslast auf Achse 2 ergeben sich ebenfalls aufgrund dieser Anzeige. Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Für die Berufungsbehörde besteht weiters keine Veranlassung, die Richtigkeit der mittels geeichter Waagen festgestellten Gewichte in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslast für die Achse 2 ergeben sich aus dem auf Berufungsebene eingeholten Zulassungsschein. Die getroffenen Feststellungen werden vom Berufungswerber insgesamt auch nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten wie folgt:
§ 101
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,
...
§ 102
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl Nr 461/1969, in der Fassung BGBl Nr 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluss mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, dass der Verschluss unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr 3821/85 dürfen ebenfalls
nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs 13 entsprechen.
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
...
Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 117/2002, beachtlich:
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 22
(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen."
Schuldspruch:
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Nicht gefolgt werden kann der Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass die I. Instanz zu Unrecht zwei Übertretungen bestraft habe.
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt nämlich das sogenannte Kumulationsprinzip (§ 22 VStG). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Wenn durch eine einzige Tathandlung mehrere Deliktstatbestände verwirklicht werden, so spricht man von Idealkonkurrenz. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn diese Tathandlung unter mehrere "einander nicht ausschließende Strafdrohungen" fällt oder anders, wenn trotz der Bestrafung wegen eines Deliktstatbestandes die Bestrafung wegen des anderen Deliktstatbestandes geboten ist. Trifft dies nicht zu, handelt es sich also um "einander ausschließende Strafdrohungen" und liegt, obwohl es zunächst den Anschein hat, Konkurrenz in Wahrheit nicht vor; man spricht hier von Scheinkonkurrenz. Maßgeblich dafür, ob mehrere Strafdrohungen einander ausschließen oder nicht, ist ausschließlich das Gesetz; ihm muss entnommen werden, ob mit der Unterstellung des inkriminierten Verhaltens unter einen der mehreren in Frage kommenden Deliktstatbestände der Unrechtsgehalt der Tat vollkommen erfasst wird oder nicht (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, Seite 408 ff).
Einen Fall der Scheinkonkurrenz stellt die sogenannte Konsumtion dar. Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt dann vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl zB VwGH 21.12.1988, 88/03/0080 ua). Vorliegend verhält es sich nun so, dass die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes keineswegs zwingend auch die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten zur Folge hat. Dies gilt auch umgekehrt; die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast muss nicht zwingend mit der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes einhergehen. In diesem Zusammenhang hat die Erstinstanz zutreffend auf den sogenannten "Lastverteilungsplan" verwiesen. Damit beispielsweise die höchsten zulässigen Achslasten auch bei Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht überschritten werden, kann für jedes Fahrzeug ein Lastverteilungsplan erstellt werden. Die über die Ladefläche aufgetragene Kurve stellt die Zuordnung der möglichen Nutzlasten zu den jeweiligen Abständen der Ladungsschwerpunkte zu der vorderen Laderaumbegrenzung dar. Im Lastverteilungsplan wird neben der Einhaltung von zulässigen Nutz und Achslasten auch berücksichtigt, dass eine bestimmte Vorderachslast, die vor allem aus Gründen der sicheren Lenkbarkeit nicht unter 20 Prozent des Fahrzeugleergewichtes liegen sollte, vorhanden ist. Aus dem Lastverteilungsplan ist letztlich ersichtlich, dass die höchste zulässige Nutzlast meist nur dann möglich ist, wenn der Lastschwerpunkt in einem ganz bestimmten, nicht allzu großen Bereich zwischen vorderer Laderaumbegrenzung und Hinterachse(n) liegt. Befindet sich der Schwerpunkt der höchsten zulässigen Nutzlast vor
diesem Bereich, wird die Vorderachse überlastet. Liegt er hinter
diesem Bereich, wird die Hinterachse überlastet.
Insgesamt ist daher der Erstinstanz beizupflichten, dass § 101 Abs 1 lit a KFG die Tatbestände mehrerer selbstständiger Delikte enthält und der Straftatbestand des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der Straftatbestand des Überschreitens einer höchsten zulässigen Achslast einander nicht ausschließen, zumal sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht und weil letztlich die Bestrafung wegen des einen Deliktes auch nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde.
Der Berufungswerber hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gehandelt. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Die in Rede stehenden Verwaltungsbestimmungen sollen sicherstellen, dass das betreffende Kraftfahrzeug den Verkehrssicherheitserfordernissen entspricht und somit die möglichste Sicherheit im Verkehr gewährleisten. Durch die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes um rund 30 Prozent und durch die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast für die Achse 2 um rund 45 Prozent ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aufgrund der durch die Überladungen im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (verlängerter Bremsweg, Gefährdung der Interessen an einem einwandfreien Straßenzustand, verändertes Fahrverhalten) auf jeden Fall als erheblich anzusetzen.
Hinsichtlich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen. Dies deshalb, weil der Berufungswerber nach seinen eigenen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren offenbar Kenntnis von der Überladung hatte. In diesem Zusammenhang hat er nämlich selbst vorgebracht, dass er nach Rücksprache mit Herrn G. (gleich Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber) ?sehr vorsichtig mit der Ladung zum Kunden gefahren ist?.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung.
Bezüglich der Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen war von den Angaben des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen.
Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien können die verhängten Geldstrafen abgestuft auf das Ausmaß der Gewichtsüberschreitung nun aber nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich diese im Bereich des unteren Strafrahmens bewegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.