TE UVS Tirol 2004/12/21 2004/15/050-7

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn H. G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.03.2004, Zl VK-25055-2003, nach der am 21.12.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im Gegenstandfalle Euro 14,40, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.10.2003 um 17.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY mit dem Sattelanhänger XY in Nauders auf der B180 bei km 46,070 in Richtung Italien gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 800 kg überschritten wurde und habe es der Berufungswerber als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme davon zu überzeugen, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug bzw die Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl dies zumutbar gewesen wäre und habe der Berufungswerber dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG 1967 begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 72,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die Verladung durch einen Verlader vorgenommen worden war und laut CMR- Frachtbrief keine Gewichtsüberschreitung erkennbar war. Die Rechtsmäßigkeit der Verwiegung werde bestritten und es sei diesbezüglich keine Beweise aufgenommen worden. Es sei technisch das gegenständliche Kraftfahrzeug für ein weit höheres Gewicht ausgelegt und es sei nicht zumutbar für den Lenker, einen Umweg auf sich zu nehmen, um eine geeichte und behördlich anerkannte Waage anzufahren. Im Übrigen seien keine Beweise erhoben worden.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 21.12.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Zeuge GI A. zur gegenständlichen Verwiegung befragt wurde. Weiters wurde eine Stellungnahme des Gendarmerieposten Nauders vom 04.10.2004 eingeholt, ein Nachweis über die erfolgte Kenntnisnahme der Bedienungsanleitung und Einschulung über die Bedienung der Waage einschließlich Bildbeilage und weiters wurde eine Anfrage an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu den Witterungs, Niederschlags und Temperaturverhältnissen am 27.10.2003 um 17.20 Uhr in Nauders am Reschenpass vorgenommen.

 

Fest steht und wurde auch im Verfahren nicht bestritten, dass, wie anlässlich der gegenständlichen Verwiegung feststellt, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY samt Anhänger XY am 27.10.2003 um 17.20 Uhr ein Gewicht von 40,80 Tonnen aufgewiesen hat. Am 27.10.2003 war es in Nauders gering bewölkt oder wolkenlos und niederschlagsfrei. Um 17.20 Uhr lag die Lufttemperatur zwischen plus 2 Celsius und plus 1 Celsius. Der Zeuge A. ist in die Bedienung der gegenständlichen Waage eingeschult worden und führt seit 1996 an dieser Waage Verwiegungen durch. Er gab an, dass im Gegenstandfalle weder Schnee noch Regen sich auf der gegenständlichen Waage befunden habe und dass unter Nummer XY in der gleichen Minuten, in der die gegenständlichen Verwiegung erfolgte, auch eine Nullmessung durchgeführt und erst anschließend die gegenständliche Verwiegung durchgeführt wurde. Es gibt auch sonst keinen Hinweis dahingehend, dass die gegenständliche Verwiegung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zeuge gab auch an, dass dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organmandates angeboten, von diesem aber abgelehnt worden war.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass nach § 5 Abs 1 VStG wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Verantwortung, er habe sich auf die Frachtbriefe verlassen, reicht nicht aus, sondern muss sich ein Berufskraftfahrer, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse verschaffen.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhänger 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfalle ein Kraftfahrzeug mit 40.800 kg lenkte, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Lenken eines überladenen Kraftfahrzeuges wird dem Zweck der Bestimmung, nämlich dass die vorgeschriebenen Gewichte einzuhalten sind, zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist nicht unbeträchtlich. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend bei Bemessung der Strafe wirkte sich eine einschlägige Strafvormerkung des Berufungswerbers, mildernd bei Bemessung der Strafe war nichts. Der Vertreter des Berufungswerbers konnte zu dessen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen keinerlei Angaben machen und wurde die Strafe im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 im untersten Bereich desselben bemessen.

Schlagworte
Da, Berufungswerber, Kraftfahrzeug, mit 40.800, kg, lenkte, Übertretung, begangen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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