Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn G. K., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.10.2004, Zahl VK-18612-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er sich als Lenker zur Tatzeit 18.6.2004 um 05.45 Uhr, Gemeinde Roppen, auf der B 171 bei km 128.400, mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen XY, obwohl es zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festgestellt wurde, dass durch das Anbringen einer Vorrichtung Unterfahrschutz das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt wurde und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 50 Abs 1 KFG 1967 begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass aus dem beiliegenden Foto hervorgehe, dass der LKW mit Unterfahrschutz geliefert und das Auto so typisiert worden sei. Außerdem sei ein zweizeiliges Kennzeichen vorgeschrieben worden. Im Übrigen habe die Firma bereits reagiert und ein einzeiliges Kennzeichen beantragt, welches in der Zwischenzeit auch montiert worden sei. Es werde ersucht um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates sowie in den Akt der Erstbehörde. Weiters wurde eine Erhebung beim TÜV-Bayern Landesgesellschaft Österreich durchgeführt, aus der sich ergibt, dass aufgrund des Lichtbildes, welches dem Genehmigungsakt mit der Prüfnummer XY vom 7.2.2000 beiliegt, festgestellt wurde, dass der bei Genehmigung angebrachte hintere Unterfahrschutz den vorgesehenen Anbringungsort für das hintere Kennzeichen (unter der linken hinteren Schlussleuchte) nicht verdeckt hat.
Zugleich wurde auch eine Kopie des vom Amt der Tiroler Landesregierung am 7.2.2000 unterfertigten Genehmigungsbescheides beigebracht, wonach die hintere Kennzeichentafel ursprünglich einzeilig und mittels Abänderung dieser Genehmigung zweizeilig genehmig worden war. Durch die Anbringung des zweizeiligen Kennzeichens wurde dieses teilweise durch den Unterbodenfahrschutz verdeckt, jedoch war die Anbringung eines zweizeiligen Kennzeichens genehmigt worden. Es liegt daher im Gegenstandsfalle eine Strafbarkeit nicht vor.
Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Dies trifft auf den Gegenstandsfalle zu, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.