Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass es ausreicht, dass er sich zu Beginn der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Anhängers (Reifen) überzeugt habe, widerspricht völlig dem Schutzzweck der Norm und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Vielmehr hat der Lenker auch bei wahrnehmbaren Ereignissen ? wie hier ein Reifenplatzer -, die erst während der Fahrt auftreten und Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder des zu ziehenden Anhängers haben, gemäß §102 Abs1 KFG zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug oder der zu ziehende Anhänger(und die Beladung)noch den Vorschriften entspricht.