Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses hinsichtlich der Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und ist es keinesfalls ausreichend, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich auf das Lieferwerk verlässt.