RS UVS Salzburg 2006/11/28 3/16121/4-2006th

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Rechtssatz

Da die den angeführten Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. des Wasserrechtsgesetz zugrunde liegenden Vorschriften andere Schutzzwecke als die in dieser Entscheidung zu behandelnde Ladungssicherungsvorschrift des §101 Abs1 lite KFG (diese stellt in erster Linie auf den Aspekt der Verkehrssicherheit ab) aufweisen, wurde durch die bereits erfolgten Bestrafungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (wegen fehlender Unterlagen und Kennzeichnung des beförderten Gefahrgutes) und dem Wasserrechtsgesetz (wegen Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung)der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht vollständig abgegolten. Der in dieser Entscheidung zu beurteilende Aspekt (die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine nicht ausreichend gesicherte Ladung) ist durch die erwähnten Strafen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. Wasserrechtsgesetz nicht umfasst, während umgekehrt die vorliegende Bestrafung betreffend die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und Wasserrechtsgesetz zu schützenden Aspekte nicht erfasst.

Schlagworte
Unterschiedliche Aspekte, Schutzzweck, deliktischer Gesamtunwert, Verkehrssicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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