Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Johann R., vertreten durch die Rechtsanwälte S., Wien, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.1.2006, Zahl 30308/369-38350-2005, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 4. aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 4. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt ? 47) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt ? 94 zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
?Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 23.06.2005,10:15 Uhr
Ort der Begehung: G., B158 - Wolfgangsee Straße, bei
Strkm. 28,9, Fahrtrichtung G.
Fahrzeug: KFZ mit Anhänger, SL-? / SL-.. (A)
1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Nähere Angaben: Die Ladung (Plastikfäßer) war nur in Längsrichtung gesichert.
2. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, weshalb folgende Mängel gegeben waren: Der linke Reifen des Anhängers war nicht mehr vorhanden und das Fahrzeug wurde auf der Felge bewegt.
3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen, da kein Schild mit Aufschriften angebracht war.
4. Sie sind Ihrer Verpflichtung als Führerscheinbesitzer, die Änderung des Ortes Ihres Hauptwohnsitzes seit 15.12.1998 nicht binnen sechs Wochen der nunmehr örtlichen zuständigen Führerscheinbehörde - Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - anzuzeigen, bis zum Tatzeitpunkt nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Übertretung gemäß
§§ 102(1) iVm § 101(1) lit.e Kraftfahrgesetz
2.
Übertretung gemäß
§ 102(1) iVm § 7(1) Kraftfahrgesetz
3.
Übertretung gemäß
§ 102(1) iVm § 27(2) Kraftfahrgesetz
4.
Übertretung gemäß
§§ 14(5) Z.2 i.V.m. 37(1) Führerscheingesetz - FSG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz
Euro
220,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
2. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz
Euro
150,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden
3. Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz
Euro
100,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden
4. Strafe gemäß: § 37(1) Führerscheingesetz
Euro
70,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
Gesamtbetrag:
Euro
540,00
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:
?Gegen das da. Straferkenntnis vom 23. Jänner 2006, welches den Vertretern des Einschreiters am 25. Jänner 2006 zugestellt wurde, erhebt dieser rechtzeitig nachstehende
BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg.
Das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2006 wird zur Gänze angefochten.
1) Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung (im folgenden kurz BH Salzburg-Umgebung) waren die vom Einschreiter transportierten Plastikfässer ordnungsgemäß verstaut und gesichert.
Dazu im einzelnen:
a) Der Einschreiter hat die gegenständlichen Plastikfässer mit Spanngurten auf dem Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen SL- .. befestigt. Auf diese Weise war gewährleistet, dass
-
diese Ladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften
standhalten kann,
-
der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt war und
-
niemand gefährdet wurde.
b) Während der vom Einschreiter am 23. Juni 2005 durchgeführten Fahrt ist plötzlich und unvorhersehbar der linke Reifen des Anhängers geplatzt.
Trotz der enormen Kräfte, die bei Platzen eines Reifen bekanntlich auf Fahrzeug und Ladung einwirken, konnte der Einschreiter das Fahrzeug sicher anhalten, ohne daß die Ladung dabei vom Anhänger gefallen oder andere Personen gefährdet worden wären.
c) Dies beweist, daß der Einschreiter die Ladung so auf dem Anhänger verstaut hat, daß diese nicht nur den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften, sondern sogar ganz außergewöhnlichen Kräften - wie sie etwa bei Platzen eines Reifen auftreten -standhalten konnte.
2) Die Bereifung des Anhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen SL-.. war bei Antritt der gegenständlichen Fahrt in ordnungsgemäßen Zustand.
Der Reifen des Anhängers ist während der Fahrt und plötzlich geplatzt, ohne daß dies für den Einschreiter vorherzusehen, geschweige denn vor der Fahrt zu erkennen gewesen wäre. Vor Antritt der Fahrt war der linke Reifen des Anhängers jedenfalls vorhanden und in ordnungsgemäßen Zustand.
3) Die BH Salzburg-Umgebung hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Hauptwohnsitz im Führerschein des Einschreiters eingetragen ist und wohin der Einschreiter diesen seinen Hauptwohnsitz verlegt haben soll. Die dem Einschreiter diesbezüglich zur Last gelegte Tat ist daher nicht ausreichend konkretisiert bzw. individualisiert.
4) Die von der BH Salzburg-Umgebung festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 540,00 steht i n keinem Verhältnis zu den äußerst bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Einschreiters, der derzeit eine Pension in der Höhe von nur EUR 573,86 pro Monat erhält und über kein weiteres Einkommen und/oder Vermögen verfügt.
5) Im übrigen hat der Einschreiter seine Einvernahme als Partei beantragt, welche Einvernahme die BH Salzburg-Umgebung jedoch nicht durchgeführt hat, sodaß das Verfahren mangelhaft geblieben ist.
Beweis für das
gesamte Vorbringen: Einvernahme des Einschreiters.
Der Einschreiter stellt sohin den ANTRAG,
1) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,
2) die beantragten Beweise aufzunehmen und
3) das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.?
In der Sache fand am 21.6.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde als Zeuge RevInsp. Hermann W. von der Polizeisinspektion G. einvernommen. Der über seine Rechtsvertreter am 23.5.2006 ordnungsgemäß geladene Beschuldigte ist zur Verhandlung nicht erschienen. Den erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin eingelangten Vertagungsantrag seiner Rechtsvertretung auf einen Termin frühestens im Oktober 2006 wurde nicht stattgeben. Die im Antrag angegebene Tätigkeit des Beschuldigten als Schiffsführer am Wolfgangsee ist nach Ansicht der Berufungsbehörde kein ausreichender Grund, dass er nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Die Verhandlung wurde zeitgerecht so ausgeschrieben, dass er entsprechende Dispositionen für sein Erscheinen hätte veranlassen können.
Der Zeuge W. gab in seiner Einvernahme an damals von einem Autolenker telefonisch davon informiert worden zu sein, dass der Beschuldigte auf der B 158 in Fuschl einen Anhänger befördere, der auf der Felge fahre, wobei der Anhänger stark hin und her wackle. Er sei daraufhin mit einem Kollegen sofort mit dem Dienstfahrzeug Richtung Fuschl gefahren. In G. auf Höhe der Einfahrt zum Betriebsgelände der Firma R. habe er dann den Beschuldigte mit seinem Pkw und Anhänger gerade in die Einfahrt einbiegen gesehen. Der mit Plastikfässern beladene Anhänger sei nur mehr auf der linken Felge gefahren. Der linke Reifen sei nicht mehr vorhanden gewesen, sodass er annehme, dass der Beschuldigte über eine längere Strecke nur mehr auf der Felge gefahren sei. Er habe den Anhänger mit der Ladung fotografiert. Die Fässer seien nur mit 2 Spanngurten in Längsrichtung gesichert gewesen, wobei ein Fass knapp vor dem seitlichen Hinunterrutschen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber gerechtfertigt, dass es sich nur um leere Fässer handle und er die Sicherung für ausreichend erachte. Die Fässer seien in Salzburg geladen worden und seien die Reifen bei der Abfahrt noch in Ordnung gewesen. Der Beschuldigte habe ihm auch mitgeteilt, dass er einen Reifenplatzer nicht bemerkt habe. Im Zuge der Amtshandlung habe er dann noch festgestellt, dass die Aufschrift der Gewichte am Anhänger nicht vorhanden gewesen sei. Durch Einblick in den Führerschein habe er weiters festgestellt, dass der Beschuldigte seine Wohnsitzänderung von der Stadt Salzburg nach G. nicht der Führerscheinbehörde angezeigt habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 23.6.2005 seinen PKW lenkte und dabei einen mit 10 leeren 200 Liter-Fässern beladenen Anhänger von Salzburg über die B 158 nach G. zog, wobei er um 10:15 Uhr in G. angehalten wurde. Die Fässer wurden, wie die vom Polizeibeamten anlässlich der Amtshandlung angefertigten Tatfotos zeigen, in drei Lagen (zwei Lagen befanden sich über der Anhängerbordwand) befördert und nur durch zwei Spanngurte in Längsrichtung abgesichert, wobei ein Fass schon so weit nach rechts verrutscht war, dass es gerade noch vom Spanngurt gehalten wurde. Unbestritten ist auch, dass bei der Anhaltung dem Anhänger der linke Reifen fehlte und dieser nur mehr auf der bloßen Felge bewegt wurde. Dem Beschuldigten kann aber nicht erwiesen werden, dass der linke Reifen des Anhängers schon bei Beginn der Fahrt in Salzburg gefehlt hat. Aufgrund des Umstandes, dass vom Reifen keine Teile mehr vorhanden waren und der Angabe des Beamtens, dass er von einem PKW-Lenker angerufen worden sei, der schon in Fuschl (8 km Entfernung zu G.) diesen Zustand des Anhängers wahrgenommen hat, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Reifenschaden schon geraumer Zeit vor der Anhaltung in G. passierte, wobei der Beschuldigte über mehrere Kilometer (zumindest ab Fuschl) den Anhänger ohne linken Reifen nur auf der Felge beförderte. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er den Reifenschaden (Reifenplatzer) während der Fahrt nicht bemerkt habe, ist für die Berufungsbehörde schon aufgrund der allgemeinen Erfahrungstatsachen völlig unglaubwürdig. Bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber den Reifenplatzer und vor allem den Umstand, dass der Anhänger danach kilometerweit nur mehr auf der Felge fuhr akustisch, durch Blick in den Rückspiegel, sowie durch das deutliche Rumpeln des Anhängers wahrnehmen müssen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdige Zeugenaussage des Polizeibeamten, die nicht Abrede gestellt wurde und die im Akt aufliegenden Beweisfotos.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:
Zu Spruchpunkt. 1.:
Der Beschuldigte meint diesbezüglich, dass die Ladung durch die zwei nur in Längsrichtung angebrachten Gurten am Anhänger ordnungsgemäß gesichert worden sei. Dem kann sich die Berufungsbehörde nicht anschließen, zumal die Ladung eine beträchtliche Höhe aufwies, wobei sie mit zwei Lagen von Fässern über die Ladebordwand des Hängers hinausragte und um einiges höher als das Zugfahrzeug war. Sie bot daher eine besondere Angriffsfläche für Seitenwind. Dass die Ladungssicherung ungenügend war, ergibt sich vor allem aus den vorliegenden Lichtbildern, aus denen ersichtlich ist, dass ein Fass kurz vor dem seitlichen Abrutschen war. Eine seitliche Sicherung der Fässer wäre nach Ansicht der Berufung unabdingbar gewesen, sodass die Übertretung zu Spruchpunkt 1. als erwiesen angenommen wird.