TE UVS Tirol 2005/02/25 2004/19/031-1

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn L. U. XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.1.2004, GZ: VK-19672-2003, wie folgt:

1)Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c, 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

2)Gemäß § 64 Abs 1, 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Euro 72,60 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen angelastet:

 

Sie haben am 08.04.2003, um 16.20 Uhr, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen XY in Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 in Richtung Italien gelenkt,

 

1. wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung das im § 4 Abs 7a KFG angeführte Gesamtgewicht von 40.000 kg bei Kraftwagen mit Anhängern um 2.250 kg überschritten war.

 

Sie haben es als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre.

 

2. wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges abzüglich der größeren und höchsten zulässigen Sattellast von insgesamt 40.990 kg um 1.260 kg überschritten war.

 

Sie haben es als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von Ihnen gelenkte Fahrzeug bzw die Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG

2.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

1. Gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 218,00 bzw bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen;

2. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 145,00 bzw bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 36,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 399,30.?

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung vom 11.2.2004 wurde das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft und wie folgt beantragt:

 

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Imst möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK- 19672-2003, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 26.01.2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen.

 

in eventu:

 

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.01.2004, Zl VK-19672-2003, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Begründend wurde dazu ausgeführt:

 

?I. Zum Sachverhalt:

 

Das Fahrzeug wurde nicht durch den Fahrer selbst, sondern durch den Verlader der Absenderfirma beladen. Diese Ladung wurde vom Absender im Sinne der auch vom Verwaltungsgerichthof anerkannten Arbeitsteilung (siehe hierzu VwGH GZI 90/19/0099, Dat 19901008) verwogen. Dem Fahrer wurde vor Fahrtantritt vom Verlader des Absenders, der die Beladung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges durchführte, mitgeteilt, dass das Fahrzeug entsprechend den Unterlagen beladen ist und das Ladegewicht nicht höher sein wird, wie im Frachtbrief eingetragen.

Dennoch kontrollierte der Beschuldigte vor Fahrtantritt das beladene Fahrzeug und konnte keine Anzeichen einer allfälligen Überladung feststellen.

 

Der Fahrer hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Verladers zu zweifeln. Der Absender hätte wohl eher ein wirtschaftliches Interesse daran, ein höheres Ladegewicht im Frachtbrief anzugeben, als ein geringeres, da er dadurch auch eine größere Liefermenge in Rechnung stellen könnte, Dass der Verlader bewusst ein geringeres Ladegewicht im Frachtbrief einträgt, ist aus vorgenannten Gründen auszuschließen.

 

Im Zuge der späteren Kontrolle wurde festgestellt, dass das Gesamtgewicht 42.250 kg betragen soll.

 

Es war dem Fahrer jedoch nicht möglich, eine Gesamtverwiegung vorzunehmen. Sowohl die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, als auch die, deren Gewicht so exakt zu schätzen, schließen das Verschulden des Lenkers bei der vorliegenden behaupteten Überladung aus, weil der Fahrer über die fachlichen Kenntnisse verfügt und er sich zusätzlich einer fachkundigen Person bedient hat, nämlich der Verladers. Dieser hat ihm auch das Gewicht der Ladung bestätigt.

 

Der Fahrer bediente sich somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (94/03/0222) einer fachkundigen Person.

 

II. Zumutbarkeit nach § 102 KFG:

 

§ 102 Abs 1 KFG erlegt dem Kraftfahrzeuglenker verschiedene Verpflichtungen auf ?soweit diese zumutbar" sind. Wenn diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, trifft den Lenker kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG. § 101 Abs 1 lit a KFG normiert die Haftung des Anordnungsbefugten, wenn für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers eine von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedene Person zuständig ist.

 

Auch wenn durch diesen Anordnungsbefugten der Lenker seiner Verpflichtung nach § 102 KFG nicht enthoben wird, kommt diesem Umstand doch verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zu (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141 ZVR 1986/71).

Dem Beschuldigten ist kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG anzulasten.

 

In einem Verfahren vor dem UVS Tirol, Zahl uvs-2002/16/118-1, holte der Unabhängige Verwaltungssenat zur Frage, ob es einem Lenker möglich ist, eine Überladung von 2.200 kg bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg zu bemerken, ein Gutachten ein.

 

Der Amtsachverständige Ing. R. R. kam in seinem Gutachten vom 4. September 2002 zu dem Schluss, dass es einem Lenker nicht möglich ist, eine Überladung in dieser Größenordnung zu bemerken. In diesem Verfahren führte der Unabhängige Verwaltungssenat in der Begründung der Entscheidung vom 01.10.2002 aus, dass ein Verschulden des Fahrers dann nicht erkennbar ist, wenn einerseits auf Grund der Frachtpapiere und der Ladung nicht mit einer Überladung zu rechnen ist, und andererseits eine Überladung auch optisch nicht erkennbar ist.

 

Bei einem Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40t, welches zudem technisch für ein weit höheres Gewicht ausgelegt ist, lässt sich somit eine Überladung im Ausmaß von 1.260 kg bzw 2.250 kg für den Beschuldigten nicht erkennen.

 

Bei Bestrafung eines Lenkers wegen Übertretung durch Überladung ist zu prüfen ob dem Lenker eine Überprüfung der Beladung technisch möglich war, da nur dann ein Verschulden des Lenkers im Sinne des § 5 VStG vorliegen kann. In solchen Fällen trifft den Lenker dann kein Verschulden, wenn sich der Beschuldigte, soweit ihm dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug und die Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Hier ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte im konkreten Fall sehr wohl vor Fahrtantritt vom Zustand des Fahrzeuges und der Beladung überzeugt hat, soweit es ihm möglich und zumutbar war. Wie bereits ausgeführt, hat er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen penibel geprüft. Weiters bediente er sich des Verladers, somit fachkundigen Personen, der ihm ebenfalls bestätigt hatte, dass die aufgeladene Ladung den Gewichten des Frachtbriefes entsprach. Zudem hat er sämtliche Reifen und Federn auf Unregelmäßigkeiten geprüft. Es bestanden keinerlei Auffälligkeiten. Auch hatten die Reifen keine größeren Ausbuchtungen als bei ordnungsgemäßer Beladung.

 

Ebenso konnten im Fahrverhalten keine Anzeichen einer Überladung festgestellt werden, weshalb der Transport schließlich durchgeführt wurde. Außerdem war es dem Fahrer nicht zumutbar, einen enormen Umweg auf sich zu nehmen, um eine andere geeichte und behördlich anerkannte Waage anzufahren, um das tatsächliche Gewicht dort feststellen zu lassen. Zudem bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des Verladers und an den einzelnen Gewichten der Ladung zu zweifeln.

 

Da für den Fahrer keine zumutbare Möglichkeit bestand, das Gewicht auf eine andere Art festzustellen, kann ihm diese Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG nicht angelastet werden. Bei einem Fahrzeug, welches insgesamt mit 40 t fahren darf und technisch für ein weit höheres Gewicht ausgelegt ist, ließ sich eine derart geringe Überschreitung für den Fahrer nicht erkennen.

 

III. Mangelhafte Bescheidbegründung:

 

1.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält keine Ausführungen dazu, wie die Verwiegung stattgefunden haben soll, welche Meßmethode angewandt worden sind und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist.

 

Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen Die Rechtmäßigkeit der Verwiegung wird ausdrücklich bestritten.

 

Entsprechend dem Maß und Eichgesetz sind die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen) und die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen) zu berücksichtigen bzw in Abzug vom Messergebnis zu bringen.

 

Bei einer öffentlichen Waage ist auch ein Wiegemeister zur Durchführung der Verwiegung vorgesehen. Dieser ist für die laufende Eichung und Wartung der Waage zuständig. Insbesondere ist er verantwortlich, für die laufende Tarierung der Waage.

 

Eine derartige Waage, ist den äußeren Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Durch Nässe oder durch hohe Luftfeuchtigkeit wird das Messergebnis erheblich verfälscht. Aus diesem Grund ist eine laufende Kontrolle und Nachjustierung der Waage erforderlich.

 

§ 48 des Maß und Eichgesetzes lautet wörtlich wie folgt:

 

Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden oder bereitgehalten werden, wenn

 

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

 c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

 d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

 e) Auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

(2) Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

 

Ob diese Bestimmungen des Maß und Eichgesetzes bei der gegenständlichen Verwiegung überhaupt beachtet worden sind, konnte an Hand der Aktenlage nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht nachvollzogen werden, wie die tatsächliche Gewichtsfeststellung durchgeführt worden ist!

 

Es handelt sich bei der gegenständlichen Waage um eine sog. nichtselbsttätige Waage, wobei durch das Land Tirol gemäß § 97 Abs 2 StVO beeidete Personen bestellt und als sog. Wiegemeister ausgebildet werden. Diese haben sicherzustellen, dass bei auftretenden Fehlern die Nulltarierung überprüft und justiert wird. Die Waage geht nach einer Verwiegung wieder auf eine Ausgangsposition zurück. Der Wiegemeister kontrolliert und registriert, ob auch tatsächlich Null aufscheint. Diese Kontrolle hat nach jeder Verwiegung stattzufinden und ist es unzulässig, sich auf die Zuverlässigkeit der Waage und die Routine der Beamten zu verlassen.

 

Gemäß 44 MEG gilt ein geeichtes Messgerät nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

 

Die Rechtmäßigkeit der Verwiegung kann deshalb nicht alleine durch die Vorlage eines Eichscheines der verwendeten Waage begründet werden, insbesondere dann nicht, wenn das Wiegeorgan über keine nachweisliche Schulung verfügt.

 

Nach herrschender Judikatur muss eine Brückenwaage ordnungsgemäß bedient werden und der Abwiegevorgang von einer Person vorgenommen werden, die von der Gewerbebehörde entsprechend den Bestimmungen des § 3 GewO des Gesetzes RGBL Nr 85/1866 bestellt wurde (VwGH vom 18. 12. 1991, Zl 91/03/0262)

 

Der Meldungsleger verfügt offensichtlich über keine spezielle Ausbildung hinsichtlich der Verwendung von nichtselbsttätigen Brückenwaagen und wird daher die Rechtmäßigkeit dieser Verwiegung ausdrücklich bestritten.

 

Damit sowohl der Beschuldigte als auch die Behörde die Unrechtmäßigkeit der Verwiegung ausschließen kann, ist es daher unbedingt erforderlich, dass die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und der Verwendungsbestimmungen überprüft werden kann.

 

Es wird daher beantragt, sämtliche Unterlagen der verwendeten Waage, wie

 

Betriebstagebuch,

Benutzungsprotokoll,

Ausbildungsnachweis des Meldungslegers über die Handhabung der

gegenständlichen Waage

 

vorzulegen und den Wiegemeister zur gegenständlichen Verwiegung zu befragen.

 

Es wird die Einholung des Wartungsprotokolls ausdrücklich beantragt

 

2.

Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, in beide Richtungen zu ermitteln, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten.

 

Die Behörde hat daher gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen und verletzte das Parteiengehör des Beschuldigten auf das Gröbste.

 

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 14.11.1947, Slg 206 A). Weiters muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77 ua).

 

Dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft war ist offensichtlich, da die erkennende Behörde auf die schriftliche Stellungnahme keinen Bezug nimmt.

 

Die Behörde genügt ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG dann jedenfalls nicht, wenn im Verwaltungsverfahren vom Beschuldigten Argumente vorgebracht werden, von denen nicht von vorne herein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen, und die Behörde im Bescheid auf diese Argumente nicht eingeht bzw diese nicht würdigt (vgl VwGH 18.05.1981, 81/12/0027).

 

So wurde vom Beschuldigten in der Stellungnahme vom 20. 10. 2003 auf das Gutachten des Sachverständigen Ing. R. R. verwiesen, der zum Schluss kam, dass es einem Lenker nicht möglich ist, eine Überladung in dieser Größenordnung zu bemerken.

 

Auch wenn die Behörde, wie sie selbst in ihrer Begründung angibt, an dieses Gutachten rechtlich nicht gebunden ist, so hätte sie dieses Vorbringen dennoch dazu veranlassen müssen, selbst Ermittlungen bezüglich der Erkennbarkeit dieser Überladung anzustellen.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959 Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua, alle H./L., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 58 Abs 2 E 1, 2).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975, Slg 8769 A).

 

Das Verfahren selbst wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das behördliche Ermittlungsverfahren ist ein Inquisitionsverfahren, das heißt, dass Richter und Ermittler in einer Person vereint sind. Das Verwaltungsstrafverfahren kennt keine Trennung zwischen anklagendem und entscheidendem Organ. Die zuständige Behörde hat daher sowohl den staatlichen Verfolgungsanspruch geltend zu machen als auch über den Strafanspruch zu entscheiden. Allerdings ist die Behörde nach § 25 Abs 2 VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

 

Diese Verfahrensart verlangt von der Behörde somit, dass in beide Richtungen ermittelt wird, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Daher wäre es von der erkennenden Behörde notwendig gewesen, die vom Beschuldigten vorgebrachten konkreten Tatsachen und dafür angebotenen Beweisen zu bestätigen oder zu widerlegen. Die erkennende Behörde jedoch hat keinen einzigen diesbezüglichen Verfahrensschritt gesetzt, der zur Entlastung des Beschuldigten führen könnte.

 

Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen (VwGH 11.06.1968, 189/68, 27.06.1980, 3073/79).

 

Ein Verstoß gegen dieses Inquisitionsprinzip stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Strafverfahren dar.

 

IV. Konkretisierungsgebot:

 

Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.

 

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.

 

Gerade diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Straferkenntnis nicht. Der angefochtene Bescheid weist wesentliche Spruchfehler auf.

 

1.

Dem Beschuldigten wird zu Spruchpunkt 1 eine Übertretung gemäß §§ 102 (1) iVm 4 (7a) Kraftfahrgesetz zur Last gelegt. Die erkennende Behörde geht somit davon aus, dass die Zitierung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG 1967 zur Präzisierung der übertretenen Norm ausreiche.

 

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.Juli 1997, Zl 97/03/0030, treffend festgestellt hat, ist es unbedingt erforderlich, um dem Konkretisierungsgebot zu entsprechen, im Falle einer Überladung eines Schwerfahrzeuges dem Beschuldigten nicht nur eine Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG vorzuwerfen, sondern auch nach § 101 Abs 1 lit a KFG.

Die Behörde hätte daher, um dem Erfordernis des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen, auch die entsprechende Norm aus dem X. Abschnitt des KFG 1967 (hier in Frage kommend § 101 Abs 1 lit a) nennen müssen (vgl ua die hg. Erkenntnisse vom 27.Mai 1992, Zl 92/02/0093, und vom 16. März 1994, Zl 93/03/0249 sowie ZI 93/03/0254).

Da die erkennende Behörde dies unterlassen hat, wird sie das Abgehen von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen.

 

2.

Die Strafverfügung vom 23.07.2003 enthält keine Angaben darüber, wann und wo der Beschuldigte die behaupteten Übertretungen begangen haben soll. Dadurch ist es ihm nicht möglich ausreichend zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

 

Die Bestrafung eines Lenkers kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen, wird, wo er die Fahrt angetreten hat, und dass er dies tat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in betriebs und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht. (VwGH 20.03.1963, 1203/62 ZVR 1963/334)

 

Wenn der Lenker der Überprüfungspflicht nachgekommen ist und das Fahrzeug keine Mängel aufwies, kann das Auftreten eines plötzlichen Mangels während der Fahrt kein Verschulden des Lenkers begründen (VwGH 27.1.1967, 407/66; 17.4.1967, 803/66 ZVR 1968/79)

 

V. Verjährung:

 

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Die Übertretung soll vermutlich vor dem 08.04.2003 begangen worden sein. Mit 08.10.2003 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der übertretenen Norm,

des Tatortes und

der Tatzeit

 

ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Vl. Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:

 

Der Beschuldigte hat eine Gewichtsüberschreitung von 5,625 Prozent bzw 3.074 vom Gesamtgewicht zu verantworten, wobei die Erkennbarkeit der Überladung zweifelsfrei für keinen Fahrer gegeben ist.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes kann ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, ZI 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wird im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln sein.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

a) Sachverhalt:

 

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt steht fest auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 8.4.2003, GZ: A1/0000000333/01/2003, samt Beilagen (Wiegeschein vom 8.4.2003, 859/002748, Zulassungsscheine des Sattelkraftfahrzeugs) sowie auf Grund des Eichscheins der Brückenwaage Nauders vom 20.11.2003 samt Beilagen.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf das Fehlen eines ?Wiegemeisters? beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der gegenständlichen Waage nicht um eine ?öffentliche Wäg- und Messanstalt? handelt. Nur für diese hat aber das Gesetz vom 19.6.1866 über die Errichtung öffentlicher Wäg und Messanstalten, RGBl 1866/85, die Bestellung eines Wiegemeisters vorgesehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieses Gesetz mit dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 1999/191, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft getreten ist, da es im Anhang zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt worden ist.

 

b) Rechtliche Beurteilung:

 

Folgende Bestimmungen sind für den gegenständlichen Fall maßgeblich:

 

§ 4 Abs 7a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267 in der Fassung BGBl I 2002/80:

 

§ 4 Allgemeines

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 Meter, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 Meter nicht überschreiten.

 

§ 101 Abs 1 lit a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267 in der Fassung BGBl I 2002/80:

 

§ 101 Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,

 

§ 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267 in der Fassung BGBl I 2002/80:

 

§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen;

 

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267 in der Fassung BGBl I 2002/80:

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

§ 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 in der Fassung BGBl I 2002/117:

 

?Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 in der Fassung BGBl I 2002/117:

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

§ 21 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 in der Fassung BGBl I 2002/117:

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Zur Zumutbarkeit gemäß § 102 Abs 1 KFG führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich ein mit Holztransporten befasster Kraftfahrer die erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst verschaffen müsse, sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen habe und, falls beim Aufladen keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle bestünde, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz laden dürfe, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichts pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde (vgl VwGH 4.7.1997, 97/03/0030). Einem mit Holztransporten befassten Kraftfahrer muss bekannt sein, dass wegen der Gewichtsschwankungen bei Holz die Angaben im Frachtbrief über das tatsächliche Gewicht der Ladung zum Zeitpunkt des Transports keine verlässliche Aussage treffen können. Auch optisch ist eine Überladung wegen der modernen Ausstattung der Fahrzeuge kaum erkennbar.

 

Der Berufungswerber hätte sich daher mangels Verwiegemöglichkeit unmittelbar vor Fahrtantritt nicht auf seine optischen Kontrollen des Fahrzeugs und auf die Bestätigung des Verladers verlassen dürfen, vielmehr hätte er unter Berücksichtigung der Gewichtsschwankungen bei Holz die Beladung nur in jenem Ausmaß gestatten dürfen, dass den gesetzlichen Gewichtsbeschränkungen auch unter Annahme des höchstmöglichen Gewichts der Ladung entsprochen wird.

 

Um diese Beurteilung treffen zu können, hätte sich der Berufungswerber die erforderlichen, fachlichen Kenntnisse verschaffen müssen.

 

Das Ausmaß der festgestellten Gewichtsüberschreitung belegt, dass der Berufungswerber entgegen seiner Behauptung weder die zu einer richtigen Beurteilung erforderlichen fachlichen Kenntnisse besessen hat noch der Verlader zu einer entsprechenden Beurteilung fähig war.

 

Die Verwiegung erfolgte mittels einer gültig geeichten Waage und wurde mit zwei Wiegescheinen (Nullverwiegung und Verwiegung des Fahrzeugs) belegt. Sie erfolgte durch Betätigung eines Nullknopfes, des Wiegeknopfes und des Ergebnisdruckknopfes an den mit der Waage verbundenen Geräten. Die Betätigung der Verwiegeknöpfe wurde von einem in die Bedienung ausreichend unterwiesenen Gendarmeriebeamten durchgeführt.

 

Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht nachvollziehbar. So kommt die Behörde Ihrer Beweispflicht des vorgeworfenen Tatbestands durch Vorlage der Wiegescheine nach, wird die Genauigkeit der Waage durch gültigen Eichschein und durch der der Verwiegung des Fahrzeugs unmittelbar vorangegangenen Nullverwiegung belegt und gibt es kein Tatsachenvorbringen seitens des Berufungswerbers, welches an der Befähigung des anzeigenden Gendarmeriebeamten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verwiegung zweifeln lässt. Zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises darüber ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet (vgl VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, ua). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beantragung der Vorlage eines Betriebstagebuchs, eines Benutzungsprotokolls und eines Wartungsprotokolls für die Waage.

 

Der Berufungswerber hat sich nach Ansicht der Berufungsbehörde vor Inbetriebnahme nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug samt Anhänger und Beladung den hiefür geltenden Bestimmungen entspricht (s vorige Ausführungen zur Zumutbarkeit). Er hätte somit die Inbetriebnahme und davon eingeschlossen auch das Lenken des Kraftfahrzeugs unterlassen müssen (vgl VwGH 28.9.1988, 88/02/0055). Tatsächlich hat er aber das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt und am Ort der Verwiegung gelenkt und die vorgeworfenen Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG gesetzt. Tatort und zeit im erstinstanzlichen Straferkenntnis sind sohin zutreffend. Der Auffassung des Berufungswerbers, dass Tatort und zeit nur dort liegen könnten, wo die Fahrt angetreten wurde, wird durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geteilt (s VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).

 

In der Nennung des § 4 Abs 7a KFG neben § 102 Abs 1 leg cit zur Konkretisierung der ersten Übertretung des Berufungswerbers erblickt die Berufungsbehörde entgegen der Ausführung des Berufungswerbers keine Rechtswidrigkeit. § 4 Abs 7a KFG trifft Regelungen hinsichtlich der Summe von Gesamtgewichten und Achslasten von Kraftwagen mit Anhängern und bezieht sich somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht. Der vom Berufungswerber als fehlend bezeichnete § 101 Abs 1 lit a leg cit bestimmt aber, dass die Beladung nur zulässig ist, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die in den beiden Bestimmungen festgeschriebenen Übertretungen stellen somit zwei unterschiedliche Delikte dar (vgl VwGH 26.2.2003, 2001/03/0372).

 

Abgesehen davon, dass eine verletzte Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist richtig gestellt werden kann, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl VwGH 22.5.1985, 85/03/0081 ua), ist somit weder hinsichtlich der Nichtnennung des § 101 Abs 1 lit a KFG neben §§ 102 Abs 1, 4 Abs 7a leg cit noch hinsichtlich der ?richtigen? Tatort und Tatzeitbezeichnung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die vom Berufungswerber behauptete Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Berufungswerber hat daher die äußeren Tatbestände durch Übertretung einerseits des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG, andererseits des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2.Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Bloßes Leugnen reicht für eine ?Glaubhaftmachung? nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

 

Der Berufungswerber verneint ein Verschulden seinerseits, da er sich selbst durch Kontrolle der Reifen und Federn von einer ordnungsgemäßen Beladung überzeugt habe und sich vom Verlader der Absenderfirma bestätigen habe lassen, dass die Beladung des Fahrzeugs nicht höher sei als im Frachtbrief angeführt. An der Richtigkeit der Angaben des Verladers zu zweifeln, habe kein Grund bestanden. Es sei ihm unmöglich gewesen, die Ladung selbst abzuwiegen oder deren Gewicht exakt zu schätzen. Er selbst verfüge über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und habe sich zusätzlich einer fachkundigen Person bedient. Um das tatsächliche Gewicht auf einer anderen geeichten und behördlich anerkannten Waage festzustellen, wollte er keinen Umweg auf sich nehmen. Auch beim Fahrverhalten stellte er keine Anzeichen einer Überladung fest.

 

Damit kann nach Ansicht der Berufungsbehörde ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden. Die Unmöglichkeit, eine Ladung abzuwiegen oder exakt zu schätzen, schließt das Verschulden eines Lenkers nicht aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, sich einer fachkundigen Person zu bedienen oder im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden. Dass weder der Berufungswerber noch der Verlader über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügten, wird durch die Überschreitung der im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Gewichtsbeschränkungen dokumentiert. Dass die Beladung nicht durch den Berufungswerber selbst erfolgte, entschuldigt ihn nicht. Durch die gesetzliche Verankerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten im § 101 Abs 1a KFG wird der Lenker nicht seiner Verpflichtung gemäß § 102 Abs 1 leg cit enthoben.

 

Der Berufungswerber hat daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten und auch die innere Tatseite erfüllt.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die in Rede stehenden Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen sollen insbesondere der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt.

 

Der Berufungswerber ist bereits verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt und somit nicht unbescholten. Erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

Als Verschuldensgrad und Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die vom Berufungswerber beantragte Anwendung des § 21 Abs 1 VStG käme nur in Betracht, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig wäre. Davon kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein, da das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 31.1.1990, 89/03/0084, ua).

 

Bei Wertung all dieser Strafzumessungskriterien werden die Strafhöhen von Euro 218,00 und Euro 145,00 selbst unter Berücksichtigung ungünstiger Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse als nicht unangemessen erachtet.

 

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Die, Verwieegung, erfolgte, mittels, einer, gültig, geeichten, Waage, mit zwei, wiegescheinen, Nullverwiegung, Verwigung, ist, Berufungsbehörde, nicht, verpflichtet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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