TE UVS Tirol 2006/02/06 2005/28/3251-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn P. R., geb XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.6.2005, Zahl VK-1921-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und 51 VStG 1991 wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- auf Euro 50,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 5,-- neu festgesetzt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Punkt 4. die Wortfolge ??, wodurch die Straße verunreinigt wurde.? hintangestellt wird. Desweiteren wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Punkt 4. die Strafnorm § 99 Abs 4 lit g StVO? anstatt § 99 Abs 3 lit a StVO eingesetzt wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.6.2005, Zahl VK-1921-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

Tatzeit: 22.02.2005 um 11.10 Uhr

Tatort: Kundl, auf der A 12, Strkm. 24,300

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY mit Sattelanhänger, XY

 

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger der Reifen der 2. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser am Seitenband durch einen Schnitt/Riss so beschädigt ist, dass das Drahtgewebe frei sichtbar ist obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten ist.

 

4. Sie haben die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wurde, indem Blut an den Seitenwänden und an der Rückwand ausrann.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

2.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 7 Abs 1 iVm KFG iVm § 4 Abs 4 KDV

4.

§ 61 Abs 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

2. Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, gemäß § 134 Abs 1

KFG

4. Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

 

?Zum Straferkenntnis Punkt 4 erhebe ich hiermit Berufung.

 

Ich habe diese Ladung mit Rinderfettabschnitten im Zeitraum Dezember 2004, Jänner und Februar 2005 oftmals durchgeführt und jeweils vor der Verladung den Unterboden und die Seitenwände mit einer durchgehenden starken Plastikfolie abgedeckt und habe ca. 15 Transporte unbeanstandet durchgeführt. Auch anlässlich einer Toilettenpause auf der B 178 war alles in Ordnung. Während der Fahrt ist jedoch anscheinend die Folie. vermutlich durch einen spitzen Gegenstand gerissen und als ich zur Kontrollstelle Kundl kam, tropfte an den Seitenwänden und an der Rückwand ein Wasser-Blutgemisch aus dem Fahrzeug.

 

Der Schaden war während der Fahrt von mir nicht feststellbar und daher bitte ich um Aufhebung des Straferkenntnisses zu diesem Punkt.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, auf Grund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19.12.2005, auf Grund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25.1.2006 sowie auf Grund Einsichtnahme in das Fax der Österreichischen Post AG, Postamt Kitzbühel vom 26.1.2006.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen teilweise Berechtigung zu:

 

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber lediglich zu Punkt 4. das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass Punkt 2. bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 25.2.2005 geht zusammengefasst hervor, dass der Berufungswerber mit dem Sattelzugfahrzeug, behördliches Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 22.2.2005 um 11.10 Uhr bei der Kontrollstelle Kundl, Richtungsfahrbahn Westen, Strkm. 24,300, einer Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde.

 

Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug mit Rohfett beladen war. Der Koffer des Sattelanhängers war nicht dicht bzw. war das eingelegte Plastik nicht dicht, sodass Blut seitlich und hinten an den Wänden ausrinnen konnte. Dadurch kam es zu massiven Lachenbildungen am Boden. Eine Behinderung oder Belästigung durch diese ekelerregende Situation war auf jedenfall gegeben. Die vorschriftswidrige Ladungsverwahrung war laut Sachverständigen für den Lenker erkennbar. Die angeführten Mängel wurden in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Technischer Bereich, Herrn Ing. S., mit Gr.Insp. K. festgestellt. Da schwere Mängel festgestellt wurden und die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gegeben war, wurde das Fahrzeug in die nächstgelegene Werkstätte (durch die Nachfolgelogistik der Kontrollstelle Kundl) begleitet.

 

Im erstinstanzliche Akt befindet sich das gegenständliche Sachverständigengutachten samt Lichtbildbeilage der Autobahnkontrollstelle Kundl. Aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass das gegenständliche Fahrzeug Ladegut verliert, indem Blut bei der Seitenwand rechts und links und bei der Rückwand herausrinnt. Die Blutlachenbildung ist auf den Lichtbildern klar und deutlich ersichtlich.

 

Die Berufungsbehörde geht von der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben, insbesondere von der Richtigkeit des seitens des Sachverständigen, Ing. S., festgestellten Mangel aus.

 

Der Berufungswerber selbst führte in seiner Berufung aus, dass anscheinend die Folie, vermutlich durch einen spitzen Gegenstand gerissen war und als er zur Kontrollstelle Kundl kam ein Wasser-Blutgemisch an den Seitenwänden und an der Rückwand herausrann.

 

Dass der Berufungswerber derartige Fahrten mit Rinderfettabschnitten im Zeitraum Dezember 2004, Jänner und Februar 2005 oftmals durchgeführt hatte und diese Transporte unbeanstandet durchgeführt wurden, vermag ihn bei der gegenständlichen Übertretung nicht zu entlasten.

 

Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, eine Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, dass es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.

 

Dem Berufungswerber war jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher insgesamt fest, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Da die Straße, nach Ansicht der Berufungsbehörde, verunreinigt wurde, war als Strafsanktion der § 99 Abs 4 lit g StVO heranzuziehen. Aus § 99 Abs 4 lit g StVO geht hervor, dass, wer eine Verwaltungsübertretung begeht, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 72,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen ist,

 

a)?

b)?

c)?

d)?

e)?

f)?

g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt.

h)

 

Da die Strafnorm des § 99 Abs 4 lit g StVO eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 72,-- vorsieht war die Strafe entsprechend herabzusetzen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Trotz Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit Schreiben vom 19.12.2005 die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben unterließ dies der Berufungswerber bis zum heutigen Tag, sodass von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

 

Als mildernd war zu werten, dass gegen den Berufungswerber bis dato keine einschlägigen Strafvormerkungen aufscheinen. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Berufungswerber nunmehr verhängte Geldstrafe ist auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Sie, haben, die Ladung, am Fahrzeug, nicht, so, verwahrt, indem, Blut, an, den, Seitenwänden, an, der Rückwand, ausrann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten