Eingangs ist festzustellen, dass der österreichische Gesetzgeber in der Vollziehung des Vormerksystems nicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, sondern gemäß dem Territorialitätsprinzip, auf ein bestimmtes Verhalten auf seinem Hoheitsgebiet abstellt, und damit auch Nichtösterreicher vom sogenannten Vormerksystem und in weiterer Folge von den vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden. Diesbezüglich ist auf die analoge Praxis des Ausspruches von Fahrverboten bzw. von einer ausländischen Lenkberechtigung auf dem österreichischen Hoheitsgebiet vorübergehend nicht Gebrauch machen zu dürfen hinzuweisen (vgl unter vielen VwGH 13.8.2003, 2002/11/0023). Die geforderte Maßnahme ist wohl nicht erzwingbar, jedoch ergäbe sich als Folge wohl der Ausspruch eines Fahrverbotes in Österreich bis zum Nachweis der Absolvierung der Maßnahme. Ob allenfalls ein diesbezüglich gleichsam ohne Zeitlimit von einer ausländischen Lenkberechtigung nicht mehr Gebrauch gemacht zu dürfen dem am Maßstab verfassungsrechtlicher Grundsätze zu beurteilendem Sachlichkeitsgebot standhalten könnte, muss hier dahingestellt bleiben.
Dennoch kommt der Berufung hier teilweise Berechtigung zu, weil lediglich von einem zur Vormerkung führenden Delikt auszugehen ist.
§ 30a Abs.1, 2 Z12 u. Abs.3 und § 30b Abs.1 Z1 FSG idgF lauten:
"Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. (2) Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken":
...
Z 12: Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
§ 30b (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder ...
Auf Grund der Aktenlage scheidet hier mangels Gefährdung das zweite Tatbild im Sinne des § 102 Abs.1 KFG - trotz des diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen zweiten Schuldspruches - aus. Es könnte somit dahingestellt bleiben, dass der unabhängige Verwaltungssenat in gesicherter Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass bei einer Begehung zweier wirkungsgleicher Verstöße in Tateinheit die Anordnung einer Maßnahme dennoch nicht rechtfertigen würde, weil in diesem Fall die vom Gesetz intendierte Warnwirkung der Vormerkung neutralisiert würde (vgl. h. Erk v. 9. Februar 2006, VwSen-521220/2/Br/An). Damit würde letztlich die einer Vormerkung zugesonnene Erziehungswirkung über die schon nach einem Tatereignis in Vollzug gesetzte Maßnahme im Ergebnis als (Neben-)Strafe zur Wirkung kommen und damit in den Nahbereich einer unzulässigen Doppelbestrafung führen. Eine solche Wirkung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodass es in verfassungskonformer Gesetzesauslegung und Vollziehung ein solches Ergebnis hinanzuhalten gilt. Diese Feststellung sei hier mit Blick auf künftige vergleichbare Fälle getroffen.