RS UVS Kärnten 2005/04/07 KUVS-1737-1738/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2005
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Rechtssatz

Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, an welchem keine Rückspiegel montiert waren und nicht dafür gesorgt wird, dass die durch die Beladung abgedeckten rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen durch entsprechend wirksame Vorrichtungen ersetzt werden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenker, KFZ-Lenker, KFZ-Inbetriebnahme, fehlende Rückspiegel, sichtbare Beleuchtungseinschränkungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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