RS UVS Kärnten 2005/04/05 KUVS-2017/4/2004

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Rechtssatz

Da Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischen Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn das ausländische Kennzeichen durch das inländische Kennzeichen verdeckt ist, ist der KFZ-Lenker bei Nichtentsprechung dieser Vorschrift verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Anhänger, ausländisches Kennzeichen, Kennzeichenverdeckung, inländisches Kennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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