Norm
EO §308 ARechtssatz
Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003856Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_001