Norm
EO §308 ARechtssatz
Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021