Norm
ABGB §957Rechtssatz
Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog § 306 EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß § 26 EO beischaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000673Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009