RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §26
EO §308 B
EO §331 F
EO §333

Rechtssatz

Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog § 306 EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß § 26 EO beischaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000673

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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