Norm
EO §308 ARechtssatz
Durch die Pfändung einer Forderung und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird zwar die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015