Norm
EO §308 CRechtssatz
Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd § 311 EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004030Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00022_8700000_002