RS OGH 1987/9/2 9ObA22/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

EO §308 C

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd § 311 EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004030

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00022_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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