Norm
EO §308 ARechtssatz
Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013