Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019