Norm
EO §308 D1Rechtssatz
Mit Zustimmung der Hauptparteien kann der Überweisungsgläubiger jedenfalls in den vom Verpflichteten vor der Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozeß eintreten. Der Überweisungsgläubiger, dem eine teilbare Forderung nur mit einem Teilbetrag zur Einziehung überwiesen wurde, ist auch nur in diesem Umfang zur Geltendmachung der Forderung legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004103Dokumentnummer
JJR_19880204_OGH0002_0070OB00685_8700000_001