Norm
EO §308 ARechtssatz
Die Überweisung zur Einziehung schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuübern berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003966Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_004