Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** E***
EXPORT- und IMPORT E***, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, Alvierweg 2, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***, 1010 Wien, Schottengasse 6-8, vertreten
durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen
S 1,473.970,59 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. November 1986, GZ 1 R 178/86-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Mai 1986, GZ 17 Cg 63/85-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 30.518,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 2.774,40 Umsatzsteuer) sowie die mit S 57.780,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.663,65 Umsatzsteuer und S 39.480,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde vom Landesgericht für ZRS Graz mit Beschluß vom 4.1.1985, AZ 21 Nc 723/84, die Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 1,500.000,-- samt 12 % Zinsen seit 1.5.1981 zuzüglich S 12.324,55 an Exekutionskosten durch Pfändung des der Holzverwertungsgesellschaft mbH Nachfolger KG Deutschlandsberg (im folgenden: HVG) bei der beklagten Partei, Bankfiliale Graz, gehörigen Kontos Nr 87-23074/02 mit einem Guthaben von S 1,300.000,-- mehr oder weniger bewilligt. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg bewilligte der Klägerin mit Beschluß vom 9.1.1985, AZ E 391/85, die Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung.
Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten die Zahlung des Betrages von zuletzt S 1,473.970,59 sA mit dem wesentlichen Vorbringen, die Beklagte verweigere zu Unrecht die Auszahlung der in Exekution gezogenen Forderung. Unbestritten betrug das Guthaben der HVG bei der Beklagten per 31.Dezember 1984 S 1,424.126,18; zuzüglich 6 % Zinsen seit 1.Jänner 1985; kapitalisiert per 31.Juli 1985 von S 49.844,41 ergibt dies den Klagsbetrag.
Die Beklagte wendet im wesentlichen ein, es stehe ihr an dieser Forderung aus dem bei ihr geführten Konto 87-23074 ein älteres vertragliches Pfandrecht für eine am 3.3.1981 übernommene Garantie (Haftungserklärung) als das von der Klägerin exekutiv begründete Pfandrecht zu.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es von folgenden Tatsachenfeststellungen ausging:
Die HVG stand mit der Beklagten, Filiale Graz, zumindest seit 1978 in Geschäftsverbindung. Anläßlich der Eröffnung des Kontos 87-23074/00 der HVG unterschrieb deren einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer Maximilian G*** sen. das Original des Unterschriftsprobenblattes Beilage 16; nach einem darauf unmittelbar oberhalb der Unterschrift angebrachten Hinweis nimmt der Bankkunde zur Kenntnis, daß im Geschäftsverkehr mit der Beklagten deren dem Kunden übermittelte Allgemeine Geschäftsbedingungen samt Ergänzung (AGBKr) Geltung haben. Deren Punkt 23, Abs. 2 in der seinerzeitigen und jetzigen Fassung sieht vor, daß die in die Innehabung irgendeiner Stelle der Kreditunternehmung gelangten, insbesondere auch die ihr zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände aller Art, sowie Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst für alle gegenwärtigen und künftigen - auch bedingten, befristeten, oder nicht fälligen - Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden und seine Firma verpfändet sind.
Über Antrag der HVG stellte die Beklagte am 3.März 1981 an die R*** registrierte Genossenschaft mbH in Stockerau,
die Holz an die HVG verkauft hatte, die Haftungserklärung Beilage A = 4 aus. In dieser nahm die Beklagte zur Kenntnis, daß die HVG zur Sicherstellung des Holzverkaufsvertrages vom 27.Februar 1981 eine Kaution von S 1,800.000,-- mit Laufzeit bis 30.Juni 1981 zu stellen hat, und übernahm ihrerseits die bis 30.Juni 1981 befristete Haftung als Bürge und Zahler für die Kaution bis zum Höchstbetrag von S 1,800.000,--, wobei sie sich unwiderruflich verpflichtete, die vom R*** Stockerau schriftlich angeforderten Beträge im Rahmen dieses Haftungsausmaßes nach Fälligkeit gegen Vorlage der Rechnungskopien und Bestätigung der Warenübernahme durch die HVG binnen acht Tagen auszuzahlen. Anläßlich der Gespräche zwischen der HVG und der Beklagten, die zum Auftrag auf Abgabe der Haftungserklärung führten, wurde die weitere Abwicklung so vereinbart, daß vom oben bezeichneten Konto ordinario der HVG bei der Beklagten der Haftungsbetrag von S 1,800.000,-- auf ein Unter- oder Septokonto des oben bezeichneten Kontos mit der Nr 87-23074/02 gelegt wurde. Es war übereinstimmende Auffassung der HVG und der Beklagten, daß dieser auf das Septokonto gelegte Betrag der später auch vom Rechtsvertreter der HVG als Depot bezeichnet wurde, auch für die HVG nicht disponibel sein sollte. Hätte also die Beklagte mit Zustimmung der HVG aus der Haftungserklärung Zahlung geleistet, hätte sie im Umfang dieser Bezahlung ohne weiteres den auf dem erwähnten Septokonto erliegenden Betrag für sich verbuchen können. Am Tag nach Abgabe der Haftungserklärung verständigte die Beklagte die HVG davon, daß sie diese im Rahmen eines hiermit eingeräumten "materiellen Garantiekredites" über S 1,800.000,--, gültig bis 30.Juni 1981, gegen Sperre eines Betrages in dieser Höhe auf Konto Nr 87-23074/04 belastet habe. Mit Schreiben vom 1.6.1981 begehrte der Anwalt des R*** Stockerau von der Beklagten Zahlung der damals noch offenen Rechnungsbeträge von S 606.754,58 und S 606.773,81 und legte anstelle der in der Haftungserklärung bedungenen Warenübernahmsbestätigung eine beim Bezirksgericht Stockerau erlangte Einstweilige Verfügung vom 27.5.1981 vor, wonach die HVG sofort eine derartige Warenübernahmsbestätigung (betreffend zwei namentlich genannte Holzlieferungen) auszustellen habe. Die HVG untersagte der Beklagten jedoch unter Hinweis auf Mängel einer Teillieferung die Auszahlung des verbürgten Betrages. Mit Schreiben vom 15.6.1981 verständigte die Beklagte den Rechtsanwalt des R*** Stockerau
von diesem Zahlungsverbot. Das R*** Stockerau
belangte hierauf sowohl die HVG als auch die Beklagte gerichtlich, wobei im letztgenannten Verfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.
Um eine von der Beklagten angedrohte gerichtliche Hinterlegung des Haftungsbetrages zu verhindern, gab die HVG durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 3.Jänner 1983 nachstehende Erklärung ab: "Die H*** G*** mbH Nachfolger-KG ....
ermächtigt die C***, Filiale Graz, im Falle
eines Prozeßverlustes im Rechtsstreit 2 C 204/81 des Bezirksgerichtes Stockerau, den Haftungsbetrag von S 1,091.237,69 an die R*** registrierte Genossenschaft mbH Stockerau
auszufolgen, dies aber ausdrücklich nur unter der Vorlage eines mit Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf Zahlung lautenden Urteiles zu 2 C 204/81 des Bezirksgerichtes Stockerau ...". Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 C 204/81 überwies die Beklagte schließlich am 3.Dezember 1985 aus dem Konto Nr 87-23074/02 an den Rechtsanwalt des R*** Stockerau den Betrag
von S 1,486.948,81. Der zunächst auf dem Subkonto Nr 87-23074/04 verbuchte Betrag wurde sodann im Einvernehmen zwischen der HVG und der Beklagten auf das Subkonto Nr 87-23074/02 umgebucht, um den Geschäftsfall auch zinsenmäßig von den übrigen Geschäftsfällen zu trennen. Hinsichtlich des auf dem letztgenannten Konto nach Durchführung der Überweisung vom 3.Dezember 1985 verbleibenden Betrages von S 9.725,36 erklärte die Beklagte Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Forderung gegen die HVG.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Forderung der HVG gegen die beklagte Partei (Guthaben auf dem Konto Nr 87-23074) im Zeitpunkt der Pfändung durch die Klägerin nur mehr bedingt bestanden habe. Die Beklagte sei nämlich mit dem Schreiben vom 3.Jänner 1983 (Beilage 13) ermächtigt worden, den Haftungsbetrag von S 1,091.237,69, das sei damals der am Konto Nr 87-23074 bzw. dem Subkonto erliegende Betrag gewesen, an das obsiegende R*** Stockerau auszufolgen. Da sämtliche Bedingungen der Ermächtigung Beilage 13 eingetreten seien, habe die Beklagte am 3.12.1985, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung, S 1,486.948,81 und somit einen den Klagsbetrag übersteigenden Betrag, bezahlt. Die HVG als Schuldnerin der Klägerin habe vor dem Entstehen eines Pfandrechtes für die Klägerin über die gepfändete Forderung wirksam verfügt gehabt und die Beklagte im Rahmen dieser Verfügung an einen Dritten Zahlung geleistet. Darüber hinaus habe die Beklagte aber auch ein älteres Pfandrecht an der von der Klägerin gepfändeten Forderung gehabt, denn die HVG habe sich bei Eröffnung des Kontos Nr 87-23074 ausdrücklich der Geltung der AGBKr unterworfen, nach deren Punkt 23 Abs. 2 ein Pfandrecht an den Forderungen des Kunden begründet werde. Aber auch die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und Dr. G*** als Bevollmächtigten der HVG vom 3. bzw. 4.3.1981, nach denen der auf dem Septokonto überwiesene Betrag von S 1,800.000,-- bis zum Ablauf der Garantiefrist zugunsten der Beklagten gesperrt sein sollte, müßten als eine Verpfändung dieses gesperrten Betrages zugunsten der Beklagten angesehen werden. Diese Verpfändung zugunsten der Beklagten habe der Sicherstellung ihrer Ansprüche für den Fall gedient, daß sie aus der Bürgschaftserklärung Beilage A (= 4) in Anspruch genommen werden, was schließlich der Fall gewesen sei.
Das Berufungsgericht hielt die Mängelrüge der Berufung der
klagenden Partei nicht, dagegen ihre Rechtsrüge für gerechtfertigt
und gab dem Klagebegehren statt. Es prüfte zunächst die Frage, ob es
sich bei der Haftungserklärung Beilage A = 4 inhaltlich um eine
Bürgschaft oder aber um ein anderes Rechtsgeschäft handle. Die
beklagte Partei habe diesbezüglich von Garantie (ON 2 AS 6),
unwiderruflicher schriftlicher Bankgarantie, Garantiekredit (ON 2
AS 7), dann von "keiner abstrakten Garantie", Haftung als Bürge und
Zahler (ON 2 AS 9) sowie Bürgengarantie (ON 4 AS 18) gesprochen, die
klagende Partei dagegen von Haftung als Bürge und Zahler (ON 3
AS 14) und Dokumentenakkreditiv (ON 7 AS 29). Auch in den dem
Erstgericht vorgelegten Urkunden sei eine einheitliche Linie nicht
zu erkennen. Daß der Wortlaut der Urkunde dem wahren Willen der
Parteien nicht entsprochen habe oder aber weitergehende
Vereinbarungen getroffen worden seien, hätten die Parteien nicht
vorgebracht, sondern vielmehr, daß sich der Inhalt der Haftung der
Beklagten aus der Haftungserklärung Beilage A = 4 ergebe. Diese
Haftungserklärung sei demnach aus der Urkunde selbst auf Grund ihres
Wortlautes und dem aus der Urkunde ersichtlichen Geschäftszweck so
auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. In
dieser Haftungserklärung, welche dem Ersuchen der HVG (Beilage 3)
wortwörtlich entsprochen habe, sei zwar von "Haftung als Bürge und
Zahler" die Rede, inhaltlich handle es sich jedoch bei der
erforderlichen Vertragsauslegung um ein Dokumentenakkreditiv, weil
Zahlung der Beklagten "gegen Vorlage der Rechnungskopien und
Bestätigung der Warenübernahme" durch das R***
Stockerau vereinbart gewesen sei und somit Begünstigter, Höhe des
Akkreditivbetrages, Verfalldatum (30.6.1981) und die vorzulegenden
Urkunden angegeben worden seien. Zur Sicherung des
Deckungsverhältnisses zwischen HVG und beklagter Partei habe,
entsprechend der Vorschußpflicht des Akkreditivauftraggebers, der am
Septo-Konto Nr 87-23074/04 erliegende Betrag von vorerst
S 1,800.000,-- gedient. Der gesamten Geschäftsverbindung zwischen
der HVG und der beklagten Partei seien auf Grund der unbedenklichen
erstgerichtlichen Feststellungen die AGBKr zugrundegelegen. Diese
Geschäftsbedingungen seien nicht Gesetz, sondern erlangten nur im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und dem Kunden
Geltung. Dies könne sowohl durch ausdrückliche Vereinbarung als auch
durch stillschweigende Unterwerfung geschehen. Davon sei hier
auszugehen und somit auch Punkt 23 Abs. 2 der AGBKr auf das
Vertragsverhältnis der HVG mit der beklagten Partei anzuwenden. Im
übrigen würden die AGBKr gegenüber einem Kaufmann, wie der HVG, auch
als Handelsbrauch dann gelten, wenn er sie nicht gekannt habe, über
ihre Geltung bei Abschluß nicht gesprochen worden sei und sie auch
nicht im Schalterraum ausgehängt worden seien. Der Wortlaut der
jeweils geltenden AGBKr bedürfe keines besonderen Beweises, weil es
sich wegen der jeweiligen Veröffentlichung desselben im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung um eine bei Gericht offenkundige Tatsache iS des
§ 269 ZPO handle. Grundsätzlich werde durch die Pfändung einer
Forderung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert. Es
stünden ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der
Pfändung gehabt habe. Der Schuldner könne daher jedenfalls
Gegenforderungen, die ihm schon vor der Begründung des Pfandrechtes
aufrechenbar zugestanden seien, gegenüber dem Erwerber eines
richterlichen Pfandrechtes geltend machen. Die beklagte
Drittschuldnerin setze dem auf einem exekutiven Pfandrecht
beruhenden Klagebegehren betreffend das Guthaben von S 1,424.126,18
im wesentlichen entgegen, dieses Guthaben sei gepfändet und diene
vereinbarungsgemäß als Sicherheit für eine allfällige
Inanspruchnahme der beklagten Partei aus der Haftungserklärung
Beilage A = 4. Gemäß § 449 ABGB gründe sich der Titel zur Erwerbung
des Pfandrechtes u.a. auf einen Vertrag. Das Pfandrecht der
beklagten Partei beruhe auf der Bestimmung des Punktes 23 Abs. 2 der
AGBKr, wonach "die in die Innehabung irgendeiner Stelle der
Kreditunternehmung gelangten .... Werte oder Wertgegenstände jeder
Art .... soweit gesetzlich zulässig, für alle gegenwärtigen und
künftigen - auch bedingten, befristeten oder noch nicht
fälligen - Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden und
seine Firma verpfändet sind, gleichviel, ob sie aus gewährten
Krediten aller Art einschließlich übernommenen Haftungen .... oder
sonst aus der Geschäftsverbindung entstanden oder sonst im Zusammenhang mit dieser auf die Kreditunternehmung übergegangen sind." Punkt 23 Abs. 2 der AGBKr enthalte die sogenannte "Pfandklausel", die vertragliche Vereinbarung = den Titel (§ 451 ABGB) zum Erwerb des Pfandrechtes an ganz bestimmten Wertgegenständen, die im Eigentum des Kunden stehen oder über die er verfügen kann, nämlich solchen, die der Bank zur Sicherstellung übergeben wurden. Dadurch erwerbe die Kreditunternehmung den Titel für ein Pfandrecht auch für nicht konnexe Forderungen. Die Wertgegenstände, die vom Pfandrecht erfaßt sein sollten, seien beispielsweise aufgezählt: Wertpapiere usw., sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank, insbesondere Kontoguthaben wie im vorliegenden Fall. Die AGBKr zählten seit der Fassung 1961 auch die Rechtstitel auf, auf Grund deren die Ansprüche entstanden seien, für die die Bank mit dem Kunden die Begründung eines Pfandrechtes vereinbare. Neben gewährten Krediten aller Art seien dies unter anderem auch Akkreditive. Dieser beispielsweisen Aufzählung sei noch der Hinweis auf andere Forderungen hinzugefügt, die aus der Geschäftsverbindung entstanden oder im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit auf die Bank übergegangen seien. Das Pfandrecht sei anfechtbar, wenn es an einem wirksamen Schuldtitel fehle. Es könne auch für bedingte und künftige Forderungen wirksam bestellt werden, soferne diese ausreichend bestimmbar seien. Somit müsse geprüft werden, ob der beklagten Partei zum Zeitpunkt der exekutiven Pfändung des der HVG bei der Beklagten gehörigen Kontos Nr 87-23074/02 am 4.Jänner 1985 tatsächlich ein Forderung, und sei es auch eine bedingte, künftige oder noch nicht fällige, gegen die HVG aus der Haftungserklärung zugestanden sei. Bei der Durchführung eines Akkreditivgeschäftes habe sich die Bank streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrages zu halten und insbesondere die Übereinstimmung der ihr vom Begünstigten präsentierten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen auf das genaueste und förmlichste zu überprüfen. Dieser Grundsatz der Akkreditiv- und Dokumentenstrenge finde seine Rechtfertigung darin, daß die Bank in aller Regel keinen Einblick in die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer habe und deshalb wie auch mangels Sach- und Branchenkenntnis grundsätzlich nicht beurteilen könne, welche Folgen eine Abweichung von einem Akkreditivauftrag für ihren Auftraggeber haben könne. Im vorliegenden Fall sei nun ein abweichendes Dokument nämlich eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Stockerau statt einer Warenübernahmsbestätigung vorgelegt worden und die beklagte Partei habe nach Rückfrage bei ihrem Auftraggeber, der HVG, welche die Abweichung erkennbar nicht genehmigt habe, keine Zahlung geleistet. Der Umstand, daß im Rechtsstreit zwischen dem R***
Stockerau und der HVG wegen Bestätigung der Übernahme von Holzlieferungen nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1.6.1983, 1 Ob 632/83, keine Pflicht zur vorbehaltlosen Bestätigung ausgesprochen worden sei, erscheine bedeutungslos. Tatsächlich sei die Zahlung der Beklagten an das R*** Stockerau, dem vormals Begünstigten aus dem Akkreditiv, erst am 3.12.1985, nachdem die in der Ermächtigung (Erklärung) Beilage 13 genannten Bedingungen eingetreten gewesen seien, und somit unabhängig vom Akkreditiv, erfolgt. Während das Akkreditiv grundsätzlich abstrakt sei, stellten die in Beilage 13 genannten Bedingungen auf das kausale Grundgeschäft, den zwischen dem R*** Stockerau und
der HVG abgeschlossenen Kaufvertrag, ab. Damit ergebe sich aber, daß nach dem Ablauf des Akkreditivs am 30.6.1981 eine Forderung der Beklagten aus der Haftungserklärung, Beilage A = 4, nicht mehr bestanden habe. Die von der Lehre anerkannte "Ermächtigung", welche zwischen Auftrag und Vollmacht stehe, sei die Erlaubnis, im eigenen Namen für fremde Rechnung zu handeln. Vorliegendenfalls sei aber keine Ermächtigung gegeben worden, sondern es liege ein bedingter bankgeschäftlicher Überweisungsauftrag an die beklagte Partei vor. Hieraus sei - von nicht geltend gemachten Spesen abgesehen - bis Jänner 1985 keine Forderung der beklagten Partei hervorgegangen. Ergänzend stellte das Berufungsgericht nach Beweisergänzung durch Verlesung der Urkunden fest, daß die HVG mit ihrem Schreiben vom 16.1.1985, Beilage K, die beklagte Partei aufgefordert hat, den am Konto Nr 87-23074/02 erliegenden Betrag an die klagende Partei zu bezahlen. Hieraus folgerte es, daß dies inhaltlich einen Widerruf des Auftraggebers (HVG) gegenüber dem beklagten Kreditinstitut betreffend den mit der "Ermächtigung" Beilage 13, erteilten Überweisungsauftrag darstelle. Dieser Widerruf sei zulässig gewesen, weil damals der Betrag noch nicht dem Konto des Empfängers (R*** Stockerau) gutgeschrieben gewesen sei. Daß
sich die HVG ihres Widerrufsrechtes begeben hätte (z.B. durch Weitergabe eines Durschlages des Überweisungsauftrages an die Begünstigte) oder mit der Ermächtigung, Beilage 13, ein unwiderruflicher Auftrag erteilt worden wäre, sei nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden. Hinsichtlich der Gegenforderung von S 9.725,36 laut Beilage 17 sei davon auszugehen, daß diese auch dann entgegengesetzt werden könne, wenn sie dem Drittschuldner schon vor der Begründung des Pfandrechtes zugestanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sei, denn maßgebend erscheine das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung, nicht aber, wann sie fällig geworden sei. Auf Grund vom Berufungsgericht vorgenommener Beweiswiederholung anhand der Beilage 17 werde weiters festgestellt, daß es sich beim vorgenannten Betrag um 11 % Zinsen aus S 1,091.237,69 vom 1. bis 24.6.1983 handle. Warum der beklagten Partei diese Zinsen aus dem vorgenannten Betrag und für den genannten Zeitraum zustehen sollten, habe die beklagte Partei jedoch nicht ausreichend deutlich gemacht, sodaß für ein Zurechtbestehen einer derartigen, noch nicht fälligen Gegenforderung die Voraussetzungen fehlten.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin bekämpft insbesondere die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, daß es sich bei der von ihr abgegebenen Haftungserklärung um ein Dokumentenakkreditiv handle, und vertritt darüberhinaus die Auffassung, das Klagebegehren erscheine aus den im einzelnen dargelegten Gründen auch bei einer derartigen Qualifikation nicht berechtigt. Im übrigen folge bei richtiger Auslegung auch aus der zwischen ihr und der HVG getroffenen Vereinbarung Beilage /.13 und dem diesbezüglichen unwiderruflichen Auftrag der HVG, wonach im Falle der rechtskräftigen Klagsstattgebung im Verfahren 2 C 204/81 des Bezirksgerichtes Stockerau der Deckungsbetrag an die obsiegende Partei auszuzahlen sei, daß die Revisionswerberin diesen Betrag schließlich zu Recht an die R***AFT
Stockerau überwiesen habe.
Diesen Ausführungen kommt grundsätzlich Berechtigung zu. Sowohl von dem nach dem Inhalt der Haftungserklärung Beilage A = 4 im konkreten Einzelfall gegebenen besonderen Geschäftszweck als auch von den grundsätzlichen Voraussetzungen und Zwecken eines Dokumentenakkreditivs aus betrachtet kann der berufungsgerichtlichen Auslegung der Haftungserklärung der beklagten Partei als Dokumentenakkreditiv vom Revisionsgericht nicht gefolgt werden. Hiezu wurde erwogen:
Das Akkreditivgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Akkreditivauftraggeber - meist der Käufer einer Ware - eine Bank beauftragt, gegen Übergabe bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Zahlung an den legitimierten Begünstigen - meist der Verkäufer der Ware - zu leisten. Bei Einreichung der Dokumente leistet die Bank Zahlung und gibt die Dokumente an den Auftraggeber weiter. Das Dokumentenakkreditiv hat in erster Linie Zahlungsfunktion, neben dieser aber zugleich auch Sicherungsfunktion. Die Sicherung des Käufers liegt darin, daß die eingeschaltete Bank Zahlung nur gegen Aushändigung der Dokumente leistet, mit deren Hilfe Verfügungen über die Ware bereits vor deren Übergabe möglich sind oder die zumindest die bereits erfolgte Absendung der Ware bescheinigen. Der Käufer ist also weitgehend gegen das Risiko gesichert, Zahlung zu leisten, ohne die Ware zu erhalten. Die Sicherung des Verkäufers besteht in erster Linie darin, daß er durch die Akkreditiveröffnung einen selbständigen, von den jeweiligen Kausalverhältnissen grundsätzlich unabhängigen Anspruch gegen die Bank erhält (Canaris, Bankvertragsrecht2 Rn 916, 917, 919). Das Dokumentenakkreditiv soll somit den Verkäufer gegen die Gefahr schützen, ohne Bezahlung zu liefern, und den Käufer gegen die Gefahr, Zahlung zu leisten, ohne daß die zu liefernde Ware an ihn abgesandt wurde. Das Dokumentenakkreditiv "überbrückt Raum und Zeit und macht so die Leistung Zug um Zug möglich" (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 III 28). Für das Akkreditivgeschäft verwenden auch die österreichischen Banken Formulare, in welchen der Inhalt des Akkreditivauftrages in einer Reihe von Punkten gegenüber dem Auftraggeber, wenngleich nicht bindend, vorbestimmt ist (Schinnerer-Avancini aaO 40). Wesentlicher Zweck des Dokumentenakkreditivs ist somit grundsätzlich auch die Sicherung des Verkäufers hinsichtlich der Zahlung seiner Kaufpreisforderung gegen Einwendungen des Käufers aus dem Grundgeschäft. In diesem Sinne war auch in der von den Unterinstanzen zitierten Entscheidung SZ 52/163 bei einer als Dokumentenakkreditiv qualifizierten Vereinbarung bestimmt, daß die Zahlung des Kaufpreises bereits gegen Vorlage der Rechnung und des Frachtbriefes zu erfolgen habe. Ebenso war auch in der Entscheidung EvBl. 1958/235 die Übergabe des Frachtbriefdoppels Voraussetzung für die Zahlung aus dem zugrundeliegenden Dokumentenakkreditiv. Die Revisionswerberin weist daher vorliegendenfalls mit Recht darauf hin, daß in der gegenständlichen, mit "Haftungserklärung" überschriebenen Vereinbarung zwischen ihr und der HVG als Käuferin keine Dokumentation vorgesehen ist, die es dem Begünstigten, also der R***AFT Stockerau, ermöglichen würde,
nach Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung ohne weitere Mitwirkung des Käufers die Zahlung der Bank auszulösen. In dieser Haftungserklärung ist Voraussetzung der Inanspruchnahme der beklagten Partei die Vorlage einer Warenübernahmsbestätigung des Käufers. In diesem Falle hat es aber der Käufer in der Hand, durch die Weigerung, die tatsächlich erfolgte Warenübernahme zu bestätigen, die Zahlung der Bank an den Verkäufer zu verhindern. Ein von einer derartigen Bedingung, nämlich Vorlage einer Warenübernahmsbestätigung des Käufers selbst, abhängiges Dokumentenakkreditiv wäre aber als Zahlungsmittel und im Hinblick auf eine - wie hier - beschränkte kurze Laufzeit auch als Sicherungsmittel für den Verkäufer mehr oder weniger wertlos. Schon im Hinblick auf diese den Voraussetzungen und Zwecken eines Dokumentenakkreditivs im allgemeinen widersprechende oben genannte Klausel der gegenständlichen - ohne Verwendung der üblichen Bankformulare abgegebenen - Haftungserklärung, im übrigen aber auch wegen des weiteren Inhaltes dieser Erklärung, erscheint daher eine Qualifikation als Dokumentenakkreditiv nicht möglich. Die auch vom Berufungsgericht zutreffend angeführte, von Anfang an verschiedenartige Qualifikation dieser Haftungserklärung durch die Parteien - in der Erklärung ist von der Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler der beklagten Partei für die "Sicherstellungsverbindlichkeit" der HVG, nämlich deren Verpflichtung, der R***AFT Stockerau für
Holzlieferungen eine Kaution von S 1,8 Millionen zu stellen, die Rede (Beilage ./A = 4); im Ersuchen der HVG um Unterzeichnung dieser Haftungserklärung wird "um Ausstellung obigen Garantiebriefes" ersucht (Beilage ./3); in der an die HVG gerichteten Bestätigung der beklagten Partei über die Übernahme der Haftung gegenüber der R***AFT Stockerau wird von der Einräumung
eines "materiellen Garantiekredites" gesprochen (./5) - erfordert es, ihren mehrdeutigen und somit unklaren Inhalt aus den Umständen dieses Vertrages und somit insbesondere aus seinem Geschäfts-(=wirtschaftlichen) Zweck und der besonderen Interessenlage nach der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen (SZ 48/130; JBl. 1979, 596; 2 Ob 535/82 ua). Hiebei sei zunächst darauf verwiesen, daß der Entscheidung JBl. 1978, 204 eine dem allgemeinen Wortlaut nach der hier vorliegenden völlig gleichlautende und ebenfalls als "Haftungserklärung" bezeichnete Vereinbarung zugrundelag, welche vom Obersten Gerichtshof im Hinblick auf folgenden Vertragspunkt als Bankgarantie qualifiziert wurde: "Wir verpflichten uns unwiderruflich, die von Ihnen oder von der Generaldirektion der Ö. jweils angeforderten Beträge bis zum Höchstausmaß der übernommenen Haftung binnen 8 Tagen auszuzahlen ....". Auch in der Entscheidung JBl. 1979, 596 wurde eine von einer Bank abgegebene Haftungserklärung als Bürge und Zahler, welche keine sonstigen Bedingungen enthielt, im Sinne einer Bankgarantie gewertet.
Eine derartige Qualifikation als selbständige, vom Grundgeschäft völlig losgelöste Bankgarantie ist vorliegendenfalls jedoch im Hinblick auf den Gesamtinhalt der Haftungserklärung und die demnach mangelnde Abstraktheit des Zahlungsversprechens der beklagten Partei ausgeschlossen. Auch vom Auftraggeber, der HVG selbst, welche ihrerseits der beklagten Partei den Text vorgeschrieben hatte (Beilage ./3) und dieser sodann auch auftrug, mangels gehöriger Erfüllung des Grundgeschäftes keine Zahlung zu leisten, wurde diese Haftungserklärung nicht als abstrakte Bankgarantie aufgefaßt. Nach den oben genannten Auslegungsregeln muß die in Absatz 3 der Haftungserklärung enthaltene Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung der angeforderten Beträge "nach Fälligkeit" und "gegen Vorlage der Rechnungskopien und Bestätigung der Warenübernahme" jedenfalls in Zusammenhang mit dem aus dem gesamten Urkundeninhalt abzuleitenden Geschäftszweck und der aus dem Gesamttext zu beurteilenden Interessenlage der Beteiligten gesehen und kann daher nur gemeinsam mit den Absätzen 1 und 2 dieser Haftungserklärung interpretiert werden. In Absatz 1 nahm die beklagte Partei zur Kenntnis, daß die HVG auf Grund des Holzkaufvertrages vom 27.2.1981 dem Verkäufer, d.i. die R***AFT Stockerau, "zur Sicherungstellung
aller ihrer aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten eine Kaution" im Betrage von 1,8 Mio S mit Laufzeit bis zum 30.6.1981 zu stellen hat. In Absatz 2 erklärte die beklagte Partei, "in Erfüllung dieser Sicherstellungsverbindlichkeit" für die vorbezeichnete Verbindlichkeit unwiderruflich die Haftung als Bürge und Zahler bis zum Höchstbetrag von 1,8 Mio S zu übernehmen.
Aus diesen Abreden insgesamt folgt aber bei der vom § 914 ABGB geforderten Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung, daß durch die in Absatz 3 enthaltene Verpflichtungsübernahme der beklagten Partei eine nach dem Inhalt des Holzkaufvertrages geschuldete Kaution gestellt werden sollte und daß diese Kaution der Sicherstellung der dem Käufer aus dem Kaufvertrag tatsächlich erwachsenden Verbindlichkeiten zu dienen hatte. Solcherart war durch diese besondere Form der Kautionsstellung die Zahlung der berechtigten Kaufpreisforderung - welcher eine Kaution beim Kaufgeschäft üblicherweise dient - hier durch einen Bürgen und Zahler jedenfalls gewährleistet. Ein solcher haftet gemäß § 1357 ABGB als Mitschuldner grundsätzlich für die Schuld des Hauptschuldners und kann hiefür vom Gläubiger auch vor dem Hauptschuldner belangt werden. Eine Auslegung, welche die Haftung der beklagten Partei auf die Verpflichtungserklärung in Absatz 3 der Haftungserklärung beschränken und somit allein von der fristgerechten Vorlage einer förmlichen Warenübernahmebestätigung abhängig machen wollte, würde diese Bürgschaftsübernahme und deren Inhalt und Sicherungszweck völlig übergehen und ist daher nach dem Gesamtzweck der Vereinbarung, nämlich den aus den Absätzen 1 und 2 hervorgehenden weiten Schutz des Verkäufers nicht zulässig. Die Inanspruchnahme der beklagten Partei während der Geltungsdauer der zum Teil Bürgschafts- und zum Teil Garantievertragscharakter aufweisenden, als Vereinbarung sui generis zu wertenden Haftungserklärung durch die
R***AFT Stockerau bewirkte somit die Verpflichtung der beklagten Partei, Zahlung im Rahmen der durch die Warenübernahme ausgewiesenen oder jedenfalls als berechtigt nachgewiesenen und insoweit durch Kautionsstellung im Sinne der Absätze 1 und 2 der Haftungserklärung gesicherten Kaufpreisforderung zu leisten. Die Höhe dieser - unter Bedachtnahme auf Warenmängel - schließlich gerichtlich festgestellten Kaufpreisforderung der R***AFT Stockerau
gegenüber der HVG ist unbestritten und ebenso, daß die beklagte Partei hiefür Zahlung geleistet hat. Schon mit der Inanspruchnahme der Haftung der beklagten Partei während der Geltungsdauer der Haftungserklärung hatte die beklagte Partei für diese Haftungsbeträge aber eine bedingte Rückersatzforderung gegenüber der HVG und im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gemäß § 23 Abs. 2 AGBKr, welche Regelung ausdrücklich auch Haftungsübernahmen erfaßt, auch ein Pfandrecht an deren Kontoguthaben (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, 257, nm. 33, 37) erworben, wobei es bankintern keines weiteren Übergabsaktes im Sinne des § 452 ABGB bedurfte.
Das vertragliche Pfandrecht der beklagten Partei am Kontoguthaben der HVG geht somit dem der vorliegenden Klage zugrundeliegenden, exekutiven Pfandrecht der klagenden Partei insgesamt vor. Demgemäß ist aber die beklagte Partei als Drittschuldnerin, deren Rechtsstellung durch die exekutive Pfändung nicht geändert wurde (EvBl. 1979/114), nicht zur Zahlung des Klagsbetrages verpflichtet.
In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E13928European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00538.87.0427.000Dokumentnummer
JJT_19880427_OGH0002_0020OB00538_8700000_000