Norm
EO §308 BRechtssatz
Der Gläubiger, dem eine vom Gesellschafter einer Gesellschaft mbH noch nicht eingezahlte und für diesen Gläubiger gepfändete Stammeinlage zur Einbeziehung überwiesen wurde, bedarf zur Einforderung der Stammeinlage keiner Ermächtigung der Generalversammlung, also keines Gesellschafterbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004013Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0060OB00601_8500000_001