RS OGH 1982/7/13 4Ob50/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

EO §301
EO §308 D4

Rechtssatz

Die Verpflichtung, den im Überweisungsbeschluß genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen, wird erst mit der rechtswirksamen Zustellung des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses begründet. Daß der Drittschuldner durch die nachfolgende (Drittschuldner- oder Schadenersatz-) Klage des Überweisungsgläubigers von diesen gerichtlichen Aufträgen "Kenntnis erlangt", kann deren ordnunggemäße Zustellung nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 50/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004037

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00050_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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