Norm
EO §301Rechtssatz
Die Verpflichtung, den im Überweisungsbeschluß genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen, wird erst mit der rechtswirksamen Zustellung des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses begründet. Daß der Drittschuldner durch die nachfolgende (Drittschuldner- oder Schadenersatz-) Klage des Überweisungsgläubigers von diesen gerichtlichen Aufträgen "Kenntnis erlangt", kann deren ordnunggemäße Zustellung nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004037Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00050_8200000_001