RS OGH 1980/6/17 4Ob75/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

EO §308 D4
ZPO §103 Abs3

Rechtssatz

Kein Verbot der Ersatzzustellung der Drittschuldnerklage an den Arbeitnehmer des Beklagten, der nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, auch wenn dieser möglicherweise ein Interesse am Obsiegen des Klägers hat, weil er in dem der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsverfahren Verpflichteter und somit bis zur Pfändung und Überweisung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Lohnforderung dessen Gläubiger war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 75/80
    EvBl 1981/12 S 47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004152

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00075_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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